(1) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4, krebserregende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) und fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen oder – sofern dies nicht möglich ist – mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann.
(2) Der Dienstgeber hat sich im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 6) bei allen Arbeitsstoffen zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt, jene Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, die mit dem Vorhandensein und der Verwendung dieser Arbeitsstoffe verbunden sein können, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:
a) | die konkreten Arbeitsbedingungen und die Menge des gefährlichen Arbeitsstoffes, | |||||||||
b) | das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition, | |||||||||
c) | die nach § 25 lit. a festgelegten Grenzwerte, | |||||||||
d) | die Informationen der Hersteller oder Importeure, | |||||||||
e) | die Informationen über mögliche Krankheiten und Gesundheitsschädigungen, von denen Bedienstete betroffen sein können, und | |||||||||
d) | die praktischen Erfahrungen im Umgang mit dem gefährlichen Arbeitsstoff, die Prüfergebnisse und die wissenschaftlichen Erkenntnisse. |
(3) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so sind insbesondere folgende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu treffen:
a) | krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit oder dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden. | |||||||||
b) | die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe, die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, und die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das nach der Art der Tätigkeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken; | |||||||||
c) | Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass Bedienstete nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können; | |||||||||
d) | gefährliche Arbeitsstoffe müssen gut sichtbar gekennzeichnet und mit Angaben über ihre Eigenschaften, damit verbundene Gefahren und notwendige Sicherheitsmaßnahmen versehen sein. |
0 Kommentare zu § 24 K-BSG