§ 24 K-BSG Gefährliche Arbeitsstoffe

K-BSG - Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4, krebserregende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) und fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen oder – sofern dies nicht möglich ist – mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann.

(2) Der Dienstgeber hat sich im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 6) bei allen Arbeitsstoffen zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt, jene Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, die mit dem Vorhandensein und der Verwendung dieser Arbeitsstoffe verbunden sein können, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:

a)

die konkreten Arbeitsbedingungen und die Menge des gefährlichen Arbeitsstoffes,

b)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition,

c)

die nach § 25 lit. a festgelegten Grenzwerte,

d)

die Informationen der Hersteller oder Importeure,

e)

die Informationen über mögliche Krankheiten und Gesundheitsschädigungen, von denen Bedienstete betroffen sein können, und

d)

die praktischen Erfahrungen im Umgang mit dem gefährlichen Arbeitsstoff, die Prüfergebnisse und die wissenschaftlichen Erkenntnisse.

(3) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so sind insbesondere folgende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu treffen:

a)

krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit oder dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.

b)

die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe, die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, und die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das nach der Art der Tätigkeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

c)

Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass Bedienstete nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können;

d)

gefährliche Arbeitsstoffe müssen gut sichtbar gekennzeichnet und mit Angaben über ihre Eigenschaften, damit verbundene Gefahren und notwendige Sicherheitsmaßnahmen versehen sein.

In Kraft seit 17.10.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 K-BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 K-BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 K-BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 K-BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 K-BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 K-BSG
§ 25 K-BSG