§ 20 K-BSG

K-BSG - Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 20

Verordnungen über Arbeitsstätten,

Baustellen, Arbeits- und Betriebsräume

 

Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 19 und unter Berücksichtigung der in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Bestimmungen über Arbeitsstätten im Freien, über Baustellen und über Arbeitsstätten in Gebäuden zu erlassen, insbesondere über:

a)

die menschengerechte Gestaltung, bauliche Beschaffenheit und Ausstattung von Arbeitsstätten in Gebäuden, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, Waschräume, Toiletten und Umkleideräume,

b)

die menschengerechte Gestaltung, Beschaffenheit und Ausstattung von Arbeitsstätten im Freien und von Baustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Anforderungen an sanitäre Einrichtungen, Umkleideräume, Aufenthaltsräume, Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen und an Baustellenarbeitsplätze in Gebäuden,

c)

die sichere Beschaffenheit und Benutzung von Arbeitsstätten und von Baustellen, insbesondere der Verkehrswege, der besonderen Gefahrenbereiche wie Treppen, Rolltreppen, Laderampen, Gerüste und Leitern, und der elektrischen Anlagen,

d)

die notwendige Ausstattung von Arbeitsstätten mit Mitteln zur Brandbekämpfung, Alarmierung und für die Leistung von Erster Hilfe sowie den dafür zuständigen Bediensteten,

e)

die Einrichtung, Beschaffenheit und Zugänglichkeit von Fluchtwegen und Notausgängen,

f)

den Nichtraucherschutz und

g)

die Information der Bediensteten über jene Maßnahmen, die hinsichtlich der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit in Arbeitsstätten getroffen werden müssen.

In Kraft seit 04.02.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 K-BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 K-BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 K-BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 K-BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 K-BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 K-BSG
§ 21 K-BSG