Aufgaben, Information und Beiziehung
der Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte
(1) Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im Folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
(2) Die Präventivfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Organe der Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Dienstgestaltung zu beraten und die Vertreter des Dienstgebers bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet zu unterstützen.
(3) Die Dienstgeber haben den Präventivfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle, sowie die Ergebnisse der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
(4) Präventivfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs 2 erforderlichen Ausmaß regelmäßig zu beschäftigen. Die Einsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle beschäftigten Bediensteten und der darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten. In Dienststellen mit bis zu 50 Bediensteten kann die sicherheitstechnische und die arbeitsmedizinische Betreuung durch regelmäßige gemeinsame Begehungen durch die Präventivfachkräfte erfolgen.
(5) Den Präventivfachkräften darf die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften nicht übertragen werden. § 16 gilt auch für bedienstete Präventivfachkräfte.
(6) Die Landesregierung kann zur Durchführung des IV. Abschnittes dieses Gesetzes nähere Bestimmungen über die Rechte und Pflichten sowie die Information und Einbeziehung der Präventivfachkräfte durch den Dienstgeber sowie die Anforderungen an deren Ausbildung erlassen.
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