§ 8 IWG (weggefallen)

IWG - Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 8 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 8 IWG


Kommentar zum § 8 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.

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§ 8 IWG dient der Umsetzung von Art 8 Abs 1 der PSI-Richtlinie und gibt für den Fall Grundsätze vor, dass für die Weiterverwendung von Dokumenten Bedingungen festgelegt werden.Falls öffentliche Stellen im Rahmen der Genehmigung der Weiterverwendung Bedingun... mehr lesen...

§ 8 IWG | 1. Version | 384 Aufrufe | 17.11.09

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