1.1. § 2 IWG bezieht sich lediglich auf bei der öffentlichen Stelle „vorhandene Dokumente“, zumal durch § 6 Abs 3 keine Verpflichtung besteht, die Erstellung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung fortzusetzen. Rechtsvorschriften,...
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1 Kommentar zu § 2 IWG
Kommentar zum § 2 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
1.1. § 2 IWG bezieht sich lediglich auf bei der öffentlichen Stelle „vorhandene Dokumente“, zumal durch § 6 Abs 3 keine Verpflichtung besteht, die Erstellung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung fortzusetzen. Rechtsvorschriften,... mehr lesen...