Kommentar zum § 8 IWG

Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. am 17.11.2009

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  1. § 8 IWG dient der Umsetzung von Art 8 Abs 1 der PSI-Richtlinie und gibt für den Fall Grundsätze vor, dass für die Weiterverwendung von Dokumenten Bedingungen festgelegt werden.

  2. Falls öffentliche Stellen im Rahmen der Genehmigung der Weiterverwendung Bedingungen festlegen, können diese die Genehmigung eines Weiterverwendungsantrags gem § 8 Abs 1 davon abhängig machen, dass der Antragsteller bestimmte Nutzungsbedingungen akzeptiert. Dies bedeutet nach den Materialien nicht zwangsläufig, dass stets Bedingungen festgelegt werden müssen. Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung auch „bedingungslos“ genehmigen. Lediglich für den Fall, dass Bedingungen festgelegt werden, können öffentliche Stellen dies in Form eines Vertrages ausgestalten und darin die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung regeln, wie zB die Haftung, die ordnungsgemäße Verwendung der Dokumente, die Garantie der unveränderten Wiedergabe, den Quellennachweis oder einen regelmäßigen Zugriff zu und eine regelmäßige Auffrischung von Datenbeständen.

  3. Eine klare Regelung der Haftungsfragen kann sich positiv auf den Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors und deren Nutzung auswirken. Die Haftungsproblematik kann den öffentlichen Sektor nämlich dazu veranlassen, eine vorsichtige Informationspolitik zu verfolgen. Stellt eine öffentliche Einrichtung einem Informationssuchenden Daten direkt zur Verfügung, so könnte sie im Prinzip (entsprechend den einzelstaatlichen Haftungsvorschriften) für alle Schäden haftbar sein, die dem Bürger in diesem Zusammenhang entstehen. Allein aus Gründen der Vorsicht ist öffentlichen Stellen zu raten, eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen auszuschließen.

 

Dr. Johannes Öhlböck LL.M., Rechtsanwalt (http://www.raoe.at)


§ 8 IWG | 1. Version | 384 Aufrufe | 17.11.09
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
Zitiervorschlag: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. in jusline.at, IWG, § 8, 17.11.2009
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