Soweit im IWG auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese gem § 15 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verwiesen wird etwa auf das Datenschutzgesetz oder allgemein auf Zugangsregelungen. (vgl Öhlböck, Kommentar zum IWG, Wien, 2008, S 133). Rechtsan...
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1 Kommentar zu § 15 IWG
Kommentar zum § 15 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
Soweit im IWG auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese gem § 15 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verwiesen wird etwa auf das Datenschutzgesetz oder allgemein auf Zugangsregelungen. (vgl Öhlböck, Kommentar zum IWG, Wien, 2008, S 133). Rechtsan... mehr lesen...