§ 12 IWG (weggefallen)

IWG - Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 12 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 12 IWG


Kommentar zum § 12 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.

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Befassung der Schlichtungsstelle § 12 Abs 1 ermöglicht dem Antragsteller, die Angelegenheit vor Einbringung einer Klage einer geeigneten Schlichtungsstelle zu unterbreiten. Die Vorschaltung einer Schlichtung soll nach den Materialien einerseits der Entlastung der Gerichte dienen und an... mehr lesen...

§ 12 IWG | 1. Version | 385 Aufrufe | 20.03.12

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