§ 12 IWG (weggefallen)

IWG - Informationsweiterverwendungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
§ 12 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 12 IWG


Kommentar zum § 12 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Befassung der Schlichtungsstelle § 12 Abs 1 ermöglicht dem Antragsteller, die Angelegenheit vor Einbringung einer Klage einer geeigneten Schlichtungsstelle zu unterbreiten. Die Vorschaltung einer Schlichtung soll nach den Materialien einerseits der Entlastung der Gerichte dienen und an... mehr lesen...

§ 12 IWG | 1. Version | 379 Aufrufe | 20.03.12

Sie können den Inhalt von § 12 IWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 IWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 IWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 IWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 IWG
§ 13 IWG