§ 6 Abs 1 stellt klar, dass öffentliche Stellen die zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente in den „vorhandenen“ Formaten (zB Printform, Brailleschrift, .xls, .dbf, .txt, .doc, usw) und „Sprachen“ zur Weiterverwendung bereitzustellen haben. In Entsprechun...
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1 Kommentar zu § 6 IWG
Kommentar zum § 6 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
§ 6 Abs 1 stellt klar, dass öffentliche Stellen die zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente in den „vorhandenen“ Formaten (zB Printform, Brailleschrift, .xls, .dbf, .txt, .doc, usw) und „Sprachen“ zur Weiterverwendung bereitzustellen haben. In Entsprechun... mehr lesen...