§ 5 IWG regelt in Umsetzung von Art 4 der PSI-Richtlinie die Anforderungen an Weiterverwendungsanträge und deren Bearbeitung, wobei nur solche Fälle umfasst sind, in denen es einer vorherigen Genehmigung der Weiterverwendung bedarf. Nach § 5 Abs 1 sind Anträge schriftlich...
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1 Kommentar zu § 5 IWG
Kommentar zum § 5 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
§ 5 IWG regelt in Umsetzung von Art 4 der PSI-Richtlinie die Anforderungen an Weiterverwendungsanträge und deren Bearbeitung, wobei nur solche Fälle umfasst sind, in denen es einer vorherigen Genehmigung der Weiterverwendung bedarf. Nach § 5 Abs 1 sind Anträge schriftlich... mehr lesen...