§ 5 IWG (weggefallen)

IWG - Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 5 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 5 IWG


Kommentar zum § 5 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.

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§ 5 IWG regelt in Umsetzung von Art 4 der PSI-Richtlinie die Anforderungen an Weiterverwendungsanträge und deren Bearbeitung, wobei nur solche Fälle umfasst sind, in denen es einer vorherigen Genehmigung der Weiterverwendung bedarf. Nach § 5 Abs 1 sind Anträge schriftlich... mehr lesen...

§ 5 IWG | 2. Version | 398 Aufrufe | 11.05.09

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