Grundsatz der Nichtdiskriminierung Das in § 10 Abs 1 festgelegte Gebot dient der Umsetzung von Art 10 Abs 1 der PSI-Richtlinie. Öffentliche Stellen sind demnach im Rahmen der Genehmigung der Weiterverwendung ihrer Dokumente verpflichtet, vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung hi...
mehr lesen...
Sie können den Inhalt von § 10 IWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
1 Kommentar zu § 10 IWG
Kommentar zum § 10 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
Grundsatz der Nichtdiskriminierung Das in § 10 Abs 1 festgelegte Gebot dient der Umsetzung von Art 10 Abs 1 der PSI-Richtlinie. Öffentliche Stellen sind demnach im Rahmen der Genehmigung der Weiterverwendung ihrer Dokumente verpflichtet, vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung hi... mehr lesen...