§ 10 IWG (weggefallen)

IWG - Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 10 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 10 IWG


Kommentar zum § 10 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.

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Grundsatz der Nichtdiskriminierung Das in § 10 Abs 1 festgelegte Gebot dient der Umsetzung von Art 10 Abs 1 der PSI-Richtlinie. Öffentliche Stellen sind demnach im Rahmen der Genehmigung der Weiterverwendung ihrer Dokumente verpflichtet, vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung hi... mehr lesen...

§ 10 IWG | 1. Version | 398 Aufrufe | 20.03.12

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