§ 4 Z 1 regelt über die Definition der „öffentlichen Stelle“ zugleich den persönlichen Geltungsbereich des IWG.§ 4 Z 2 ist weit gefasst, um den Bedürfnissen der Informationsgesellschaft Rechnung zu tragen. „Dokument umfasst jede im Besitz von ö...
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1 Kommentar zu § 4 IWG
Kommentar zum § 4 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
§ 4 Z 1 regelt über die Definition der „öffentlichen Stelle“ zugleich den persönlichen Geltungsbereich des IWG.§ 4 Z 2 ist weit gefasst, um den Bedürfnissen der Informationsgesellschaft Rechnung zu tragen. „Dokument umfasst jede im Besitz von ö... mehr lesen...