§ 11 IWG (weggefallen)

IWG - Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
§ 11 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 11 IWG


Kommentar zum § 11 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.

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Allgemeines Um ungerechtfertigte Einschränkungen des Wettbewerbs oder der kommerziellen Verwertung von Dokumenten zu verhindern und allen potentiellen Marktteilnehmern die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen zu diskriminierungsfreien Bedingungen zu ermöglichen, no... mehr lesen...

§ 11 IWG | 1. Version | 378 Aufrufe | 20.03.12

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