1. Allgemeines § 7 IWG gibt Grundsätze für den Fall vor, dass öffentliche Stellen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Entgelte einheben. Demnach dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten oder der Gene...
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1 Kommentar zu § 7 IWG
Kommentar zum § 7 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
1. Allgemeines § 7 IWG gibt Grundsätze für den Fall vor, dass öffentliche Stellen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Entgelte einheben. Demnach dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten oder der Gene... mehr lesen...