§ 7 IWG (weggefallen)

IWG - Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 7 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 7 IWG


Kommentar zum § 7 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.

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1. Allgemeines § 7 IWG gibt Grundsätze für den Fall vor, dass öffentliche Stellen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Entgelte einheben. Demnach dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten oder der Gene... mehr lesen...

§ 7 IWG | 1. Version | 376 Aufrufe | 17.11.09

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