Gem § 13 sind zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen betreffen, die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Materialien begründen dies damit, dass die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen ...
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1 Kommentar zu § 13 IWG
Kommentar zum § 13 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
Gem § 13 sind zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen betreffen, die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Materialien begründen dies damit, dass die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen ... mehr lesen...