§ 14 IWG (weggefallen)

IWG - Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
§ 14 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 14 IWG


Kommentar zum § 14 IWG von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.

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Die Vollzugszuständigkeit richtet sich nach dem Bundesministeriengesetz (vgl Öhlböck, Kommentar zum IWG, Wien, 2008, S 133). Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. (www.raoe.at) mehr lesen...

§ 14 IWG | 1. Version | 381 Aufrufe | 20.03.12

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