1. Allgemeines
§ 7 IWG gibt Grundsätze für den Fall vor, dass öffentliche Stellen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Entgelte einheben. Demnach dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten oder der Genehmigung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen (vgl Öhlböck, Kommentar zum IWG, 2008, S 104, mwN).
2. Unklare Regelung zur Kostendeckung
Heben öffentliche Stelle jedoch Entgelte ein, dürfen sie diese nicht willkürlich festsetzen und keine überhöhten Entgelte für Dokumente fordern, die im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags und mit öffentlichen Geldern erstellt wurden. Öffentliche Stellen sind jedoch berechtigt, ihre Investitionen (zum Teil) in die Erstellung der Dokumente durch die Einhebung von Entgelten abzudecken, wobei bei der Berechnung der Entgelte von einem kostenorientierten Ansatz auszugehen ist.
§ 7 legt eine Obergrenze für Entgelte fest und wirkt damit primär als Preisüberhöhungsverbot. Demnach dürfen die Gesamteinnahmen die Gesamtkosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung von Dokumenten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen, wobei die Selbstfinanzierungsverpflichtungen der betreffenden öffentlichen Stelle gebührend zu berücksichtigten sind. Die Begriffe „Erfassung“, „Reproduktion“,“ angemessener Gewinn“ werden von den Materialien nicht näher definiert, „Erstellung“ und „Verbreitung“ werden nur rudimentär erörtert. Zu den zulässigen Gesamteinnahmen gelangt man unter Anstellung nachfolgender Rechnung:
Kosten für Erfassung
+ Kosten für Erstellung
+ Kosten für Reproduktion
+ Kosten für Verbreitung
+ angemessener Gewinn
Gesamteinnahmen
3. zentrale Begriffe „Erfassung“ und „Reprodukion“ nicht definiert
Die zentralen Begriffe „Erfassung“ und „Reproduktion“ wurden weder vom IWG noch der PSI-Richtlinie definiert (vgl Öhlböck, Kommentar zum IWG, 2008, S 105, mwN).
Ein Ansatz der Vollkosten kann mE nicht darunter fallen. Dürfte die öffentliche Stelle die Kosten der Erstellung des Gesamtsystems (etwa der Firmenbuchdatenbank als solcher) ansetzen, würde dies bedeuten, dass die Entwicklung von Mehrwertprodukten aus den Firmenbuchdaten (etwa eine Wirtschafts- oder Bonitätsdatenbank) nicht wirtschaftlich wäre. Anderes gilt freilich für die Kosten der Erfassung der Daten für ein unter einer Firmenbuchnummer gespeichertes Unternehmen. Diese Kosten dürfen angesetzt werden. Zu berücksichtigen ist, dass diesfalls die Kosten der Erfassung aufgrund elektronischen Einbringung im Einzelfall gegen null gehen werden. Ähnliches gilt für die Kosten der Erstellung des einzelnen angeforderten Dokumentes, das ohnedies schon in elektronischer Form vorliegt und damit nicht gesondert erstellt werden muss.
Schließlich spricht auch eine Sonderregelung für Geobasisdaten in § 48 Vermessungsgesetz (VermG) dafür, dass nicht die gesamten Kosten aliquot angesetzt werden dürfen. Danach sind die Entgelte „im Sinne einer verbesserten Transparenz derart zu kalkulieren, dass der zusätzliche Aufwand für die Reproduktion und die Verbreitung abgegolten wird.“ Angesprochen ist nur der „zusätzliche“ und nicht etwa der gesamte Aufwand. Damit hat der Gesetzgeber – wenn auch nicht im IWG, sondern im VermG – klargestellt, dass ein Ansatz der Vollkosten bei der Berechnung der Entgelte in Fragen des gesamten Informationsweiterverwendungsrechtes nicht denkbar ist (vgl Öhlböck, Kommentar zum IWG, 2008, S 106 f).