Grundsatz der Nichtdiskriminierung
Das in § 10 Abs 1 festgelegte Gebot dient der Umsetzung von Art 10 Abs 1 der PSI-Richtlinie. Öffentliche Stellen sind demnach im Rahmen der Genehmigung der Weiterverwendung ihrer Dokumente verpflichtet, vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung hinsichtlich der Entgelte und Nutzungsbedingungen gleich zu behandeln. Vergleichbare Kategorien der Nutzung sind nach den Materialien dann gegeben, wenn der Zweck der Weiterverwendung bzw das mit der Weiterverwendung beabsichtigte Endprodukt gleich oder zumindest gleichartig ist.
Unterbindung diskriminierender Quersubventionen
§ 10 Abs 2 bezweckt die Unterbindung diskriminierender Quersubventionen innerhalb öffentlicher Stellen und setzt damit Art 10 Abs 2 der PSI-Richtlinie um. Öffentliche Stellen dürfen demnach ihre Dokumente selbst kommerziell verwerten, dies jedoch nur zu denselben Bedingungen wie andere Nutzer. Diese Bestimmung soll verhindern, dass private Anbieter von Informationsprodukten und Informationsdiensten durch die Konkurrenz öffentlicher Anbieter vom Markt verdrängt werden. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn öffentliche Stellen ihre im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erstellten "Basisinformationen" unentgeltlich oder zu günstigeren Preisen weiterverwenden dürften als private Nutzer. Indem Entgelte und Nutzungsbedingungen auch für öffentliche Stellen gelten, wenn diese Dokumente für eigene Geschäftstätigkeit weiterverwenden, wird eine ungerechtfertigte Bevorzugung öffentlicher Stellen gegenüber privaten Wettbewerbern vermieden .
Die Grundsatzentscheidung zur erstmaligen Bereitstellung von Dokumenten
Wurde eine Weiterverwendung von Dokumenten erstmalig genehmigt, so hat diese gem § 10 Abs 3 fortan für alle potentiellen Marktteilnehmer in nicht diskriminierender Weise offen zu stehen. Dies gilt nach den Materialien unabhängig davon, ob diese Dokumente bereits als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden oder nicht . Voraussetzungen für einen Weiterverwendungsanspruch sind sohin das Bestehen eines Anspruches auf Zugang und die Genehmigung der Weiterverwendung oder die Grundsatzentscheidung der öffentlichen Stelle, Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Unerheblich ist, ob die Weiterverwendung zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken erfolgt. Das Gesetz trifft diesbezüglich keine Unterscheidung. Hat die öffentliche Stelle entschieden, Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen – etwa in Form einer formalen Ankündigung – oder dies ohne derartige Ankündigung bereits faktisch getan, hat die künftige Weitergabe nach den Bestimmungen des IWG zu erfolgen (vgl Öhlböck, Kommentar zum IWG, Wien, 2008, S 121 ff).
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. (www.raoe.at)