Kommentar zum § 8 IPRG

Ulrike Christine Walter am 09.03.2012

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Allgemeines Formstatut

Lex causae

Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; (1. Halbsatz)

 Lex loci actus

es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird. (2.Halbsatz)

 

 keine Rangordnung

Unter den beiden Anknüpfungsmöglichkeiten des § 8 IPRG besteht keine Rangordnung, sondern die lex loci actus und die lex causae stehen gleichberechtigt nebeneinander. (SZ 59/27 = EvBl 1987/14 S 83 = ZfRV 1987,199 (Rechberger) Es genügt, wenn die Form einer der beiden Rechtsordnungen entspricht. Für die nachträgliche Beurteilung gibt das jeweils günstigere Recht den Ausschlag. (RS0077030)

 Adoption

Wird ein Österreicher von einem italienischen Staatsbürger adoptiert, sind im Sinne des § 26 Abs 1 IPRG hinsichtlich der Zustimmungsberechtigten sowohl die Vorschriften des Art 297 CC als auch jene des § 181 ABGB zu beachten. Bezüglich der Form der Erklärungen des im Art 297 CC genannten zustimmungsberechtigten Ehegatten und der Eltern des Anzunehmenden schreibt aber das österreichische Recht (§ 8 IPRG) keine bestimmte Form vor. (SZ 59/27 = EvBl 1987/14 S 83 = ZfRV 1987,199 (Rechberger) , RS0048838) Die italienische Formvorschrift des Art 311 codice civile ist gemäß § 8 IPRG nicht maßgebend, wenn der dem Antrag zugrunde liegende Vertrag über die Annahme an Kindesstatt den österreichischen Formvorschriften genügt. Ist also der Formvorschrift des § 179 a ABGB, wonach ein schriftlicher Vertrag vorliegen muß, Genüge getan, schadet es nicht, daß der italienischen Formvorschriften nicht Genüge getan wurde. (SZ 59/27 = EvBl 1987/14 S 83 = ZfRV 1987,199 (Rechberger) , RS0054193) 

Vaterschaftsanerkenntniss

Für die Form des Vaterschaftsanerkenntnisses ist das allgemeine Formstatut des § 8 IPRG maßgebend. (ÖA 1986,45= RS0048610)

 Sonderregelungen

§ 16 Eheschließungsform

Art. 9 EVUe alle unter dieses Gesetz fallende Schuldverträge

Haager testamentsabkommen BGBl 1963/295 – Form letztwilliger Verfügungen

Art. 92 WG, Art. 62 ScheckG – Wechsel und  Scheckerklärungen

 
§ 8 IPRG | 3. Version | 485 Aufrufe | 09.03.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Ulrike Christine Walter
Zitiervorschlag: Ulrike Christine Walter in jusline.at, IPRG, § 8, 09.03.2012
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