§ 26 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Hat das Kind im Zeitpunkt, zu dem der Vertrag über die Annahme an Kindesstatt geschlossen wurde, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.
  2. (2)Absatz 2Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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