Norm: IPRG §16IPRG §17Rom III-VO Art1 Abs2 litcErwägungsgrund 10 allg
Rechtssatz: Die Ungültigerklärung einer Ehe wird nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der „Rom III?VO“ erfasst. Ausgenommen sind sämtliche Verfahren, die die Ehe infolge von Mängeln bei ihrer Eingehung aufheben, wobei die Frage, ob die Ungültigerklärung ex tunc oder ex nunc wirkt, nicht maßgeblich ist. Dazu zählen insbesondere ex tunc wirkende Verfahren wie die Nichtigerklä... mehr lesen...
Norm: IPRG §16
Rechtssatz: Für die Frage, nach welchem Recht eine "Hochzeitszeremonie" zu beurteilen ist, muß zunächst der Vorgang bei dieser Zeremonie der primären Qualifikation unterzogen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 701/82 Entscheidungstext OGH 16.12.1982 6 Ob 701/82 Veröff: EvBl 1983/38 S 157 = JBl 1983,540 (Schwimann) = IPRax 1984,39 (Schwind, 45) ... mehr lesen...