§ 30 GHV 2007 Bezug von Bruteiern

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.

(2) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.

(3) Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus anderen StaatenDrittstaaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne der Abs. 1 und 2 durch die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigunggrenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001)§ 33 VEVO 2008 nachzuweisen.

(4) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion gemäß den Abs. 1 bis 3 nachgewiesen wurde.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.10.2012

(1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.

(2) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.

(3) Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus anderen StaatenDrittstaaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne der Abs. 1 und 2 durch die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigunggrenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001)§ 33 VEVO 2008 nachzuweisen.

(4) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion gemäß den Abs. 1 bis 3 nachgewiesen wurde.

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