§ 25 GHV 2007 Umgang mit Herden bei positivem Befund

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 in der Brüterei einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den Paragraphen 19 bis 21 in der Brüterei einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsNach Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar gemäß § 23 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse die Herde unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.Nach Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar gemäß Paragraph 23, Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse die Herde unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.
    2. 2.Ziffer 2Bei der amtlichen Probenahme nach Z 1 ist in jeder Herde eine Stichprobe zu entnehmen, wobei die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegt werden muss. Zusätzlich sind Proben von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweiden von fünf getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der Herde zu entnehmen und auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakteriumwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.Bei der amtlichen Probenahme nach Ziffer eins, ist in jeder Herde eine Stichprobe zu entnehmen, wobei die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, festgelegt werden muss. Zusätzlich sind Proben von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweiden von fünf getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der Herde zu entnehmen und auf Salmonellen gemäß Ziffer eins, zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakteriumwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.
    3. 1.Ziffer einsNach der Meldung gemäß § 23 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.Nach der Meldung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.
    4. 2.Ziffer 2Bei einer amtlichen Probenahme nach Z 1 sind in jeder Herde fünf paarige Stiefeltupferproben sowie zwei Staubproben von jeweils 100 g, welche jeweils an mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen genommen werden, zu ziehen. Können auf Grund des Aufstallungssystems keine Stiefeltupferproben gezogen werden, sind stattdessen fünf Proben von jeweils 200 bis 300 g Fäkalien in natürlicher Mischung von Kotbändern, Bandkratzern oder aus Tiefgruben zu entnehmen. Die Proben dürfen nicht gepoolt werden und sind jeweils auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.Bei einer amtlichen Probenahme nach Ziffer eins, sind in jeder Herde fünf paarige Stiefeltupferproben sowie zwei Staubproben von jeweils 100 g, welche jeweils an mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen genommen werden, zu ziehen. Können auf Grund des Aufstallungssystems keine Stiefeltupferproben gezogen werden, sind stattdessen fünf Proben von jeweils 200 bis 300 g Fäkalien in natürlicher Mischung von Kotbändern, Bandkratzern oder aus Tiefgruben zu entnehmen. Die Proben dürfen nicht gepoolt werden und sind jeweils auf Salmonellen gemäß Ziffer eins, zu untersuchen. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.
    5. 3.Ziffer 3Die Herde gilt als positiv, wenn ein positives Ergebnis auf die zu untersuchenden Salmonellen festgestellt wurde. Die Herde gilt auch als positiv, solange antimikrobielle Mittel oder das Bakterienwachstum hemmende Effekte festgestellt werden. Der Test ist dann zu wiederholen, bis kein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt wird oder die Zuchtherde vernichtet wird.
    6. 4.Ziffer 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Bedarf eine angemessene größere Stichprobenanzahl verlangen.
    7. 5.Ziffer 5Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Gründe zur Annahme falsch positiver oder falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung des Betriebes hat, kann eine zweite amtliche Beprobung anhand von Kot oder Tieren durchgeführt werden.
    8. 5.Ziffer 5Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung hat, kann eine zweite amtliche Beprobung gemäß Z 2 durchgeführt werden.Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung hat, kann eine zweite amtliche Beprobung gemäß Ziffer 2, durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Feststellung sonstiger Salmonellen oder einem negativen Ergebnis der Untersuchungen nach Abs. 1 unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26.Bei der Feststellung sonstiger Salmonellen oder einem negativen Ergebnis der Untersuchungen nach Absatz eins, unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem Paragraph 26,
  3. (2)Absatz 2Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 im Bestand (im Stall) einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, gilt die Herde als positiv. Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde keine Gründe zur Annahme falsch positiver Ergebnisse findet, hat sie das Vorliegen von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar amtlich zu bestätigen. Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch positiver Ergebnisse der Beprobung des Bestandes hat, ist gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 vorzugehen.Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den Paragraphen 19 bis 21 im Bestand (im Stall) einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, gilt die Herde als positiv. Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde keine Gründe zur Annahme falsch positiver Ergebnisse findet, hat sie das Vorliegen von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar amtlich zu bestätigen. Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch positiver Ergebnisse der Beprobung des Bestandes hat, ist gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorzugehen.
  4. (3)Absatz 3Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund hinsichtlich sonstiger Salmonellen ergeben haben, unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26.Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den Paragraphen 19 bis 21 einen positiven Befund hinsichtlich sonstiger Salmonellen ergeben haben, unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem Paragraph 26,

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.10.2012
  1. (1)Absatz einsBei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 in der Brüterei einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den Paragraphen 19 bis 21 in der Brüterei einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsNach Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar gemäß § 23 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse die Herde unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.Nach Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar gemäß Paragraph 23, Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse die Herde unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.
    2. 2.Ziffer 2Bei der amtlichen Probenahme nach Z 1 ist in jeder Herde eine Stichprobe zu entnehmen, wobei die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegt werden muss. Zusätzlich sind Proben von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweiden von fünf getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der Herde zu entnehmen und auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakteriumwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.Bei der amtlichen Probenahme nach Ziffer eins, ist in jeder Herde eine Stichprobe zu entnehmen, wobei die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, festgelegt werden muss. Zusätzlich sind Proben von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweiden von fünf getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der Herde zu entnehmen und auf Salmonellen gemäß Ziffer eins, zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakteriumwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.
    3. 1.Ziffer einsNach der Meldung gemäß § 23 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.Nach der Meldung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.
    4. 2.Ziffer 2Bei einer amtlichen Probenahme nach Z 1 sind in jeder Herde fünf paarige Stiefeltupferproben sowie zwei Staubproben von jeweils 100 g, welche jeweils an mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen genommen werden, zu ziehen. Können auf Grund des Aufstallungssystems keine Stiefeltupferproben gezogen werden, sind stattdessen fünf Proben von jeweils 200 bis 300 g Fäkalien in natürlicher Mischung von Kotbändern, Bandkratzern oder aus Tiefgruben zu entnehmen. Die Proben dürfen nicht gepoolt werden und sind jeweils auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.Bei einer amtlichen Probenahme nach Ziffer eins, sind in jeder Herde fünf paarige Stiefeltupferproben sowie zwei Staubproben von jeweils 100 g, welche jeweils an mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen genommen werden, zu ziehen. Können auf Grund des Aufstallungssystems keine Stiefeltupferproben gezogen werden, sind stattdessen fünf Proben von jeweils 200 bis 300 g Fäkalien in natürlicher Mischung von Kotbändern, Bandkratzern oder aus Tiefgruben zu entnehmen. Die Proben dürfen nicht gepoolt werden und sind jeweils auf Salmonellen gemäß Ziffer eins, zu untersuchen. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.
    5. 3.Ziffer 3Die Herde gilt als positiv, wenn ein positives Ergebnis auf die zu untersuchenden Salmonellen festgestellt wurde. Die Herde gilt auch als positiv, solange antimikrobielle Mittel oder das Bakterienwachstum hemmende Effekte festgestellt werden. Der Test ist dann zu wiederholen, bis kein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt wird oder die Zuchtherde vernichtet wird.
    6. 4.Ziffer 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Bedarf eine angemessene größere Stichprobenanzahl verlangen.
    7. 5.Ziffer 5Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Gründe zur Annahme falsch positiver oder falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung des Betriebes hat, kann eine zweite amtliche Beprobung anhand von Kot oder Tieren durchgeführt werden.
    8. 5.Ziffer 5Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung hat, kann eine zweite amtliche Beprobung gemäß Z 2 durchgeführt werden.Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung hat, kann eine zweite amtliche Beprobung gemäß Ziffer 2, durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Feststellung sonstiger Salmonellen oder einem negativen Ergebnis der Untersuchungen nach Abs. 1 unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26.Bei der Feststellung sonstiger Salmonellen oder einem negativen Ergebnis der Untersuchungen nach Absatz eins, unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem Paragraph 26,
  3. (2)Absatz 2Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 im Bestand (im Stall) einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, gilt die Herde als positiv. Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde keine Gründe zur Annahme falsch positiver Ergebnisse findet, hat sie das Vorliegen von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar amtlich zu bestätigen. Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch positiver Ergebnisse der Beprobung des Bestandes hat, ist gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 vorzugehen.Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den Paragraphen 19 bis 21 im Bestand (im Stall) einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, gilt die Herde als positiv. Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde keine Gründe zur Annahme falsch positiver Ergebnisse findet, hat sie das Vorliegen von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar amtlich zu bestätigen. Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch positiver Ergebnisse der Beprobung des Bestandes hat, ist gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorzugehen.
  4. (3)Absatz 3Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund hinsichtlich sonstiger Salmonellen ergeben haben, unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26.Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den Paragraphen 19 bis 21 einen positiven Befund hinsichtlich sonstiger Salmonellen ergeben haben, unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem Paragraph 26,

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