§ 25 GHV 2007 Umgang mit Herden bei positivem Befund

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 in der Brüterei einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:

1.

Nach der Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar gemäß § 23 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse die Herdeden Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.

2.

Bei dereiner amtlichen Probenahme nach Z 1 istsind in jeder Herde eine Stichprobefünf paarige Stiefeltupferproben sowie zwei Staubproben von jeweils 100 g, welche jeweils an mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen genommen werden, zu entnehmenziehen. Können auf Grund des Aufstallungssystems keine Stiefeltupferproben gezogen werden, wobei die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegt werden muss. Zusätzlich sind stattdessen fünf Proben von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweidenjeweils 200 bis 300 g Fäkalien in natürlicher Mischung von fünf getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der HerdeKotbändern, Bandkratzern oder aus Tiefgruben zu entnehmen. Die Proben dürfen nicht gepoolt werden und sind jeweils auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das BakteriumwachstumBakterienwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.

3.

Die Herde gilt als positiv, wenn ein positives Ergebnis auf die zu untersuchenden Salmonellen festgestellt wurde. Die Herde gilt auch als positiv, solange antimikrobielle Mittel oder das Bakterienwachstum hemmende Effekte festgestellt werden. Der Test ist dann zu wiederholen, bis kein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt wird oder die Zuchtherde vernichtet wird.

4.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Bedarf eine angemessene größere Stichprobenanzahl verlangen.

5.

Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde GründeGrund zur Annahme falsch positiver oder falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung des Betriebes hat, kann eine zweite amtliche Beprobung anhand von Kot oder Tierengemäß Z 2 durchgeführt werden.

(2) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 im Bestand (im Stall) einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, gilt die Herde als positiv. Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde keine Gründe zur Annahme falsch positiver Ergebnisse findet, hat sie das Vorliegen von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar amtlich zu bestätigen. Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch positiver Ergebnisse der FeststellungBeprobung des Bestandes hat, ist gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 vorzugehen.

(3) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund hinsichtlich sonstiger Salmonellen oder einem negativen Ergebnis der Untersuchungen nach Abs. 1ergeben haben, unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.10.2012

(1) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 in der Brüterei einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:

1.

Nach der Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar gemäß § 23 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse die Herdeden Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.

2.

Bei dereiner amtlichen Probenahme nach Z 1 istsind in jeder Herde eine Stichprobefünf paarige Stiefeltupferproben sowie zwei Staubproben von jeweils 100 g, welche jeweils an mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen genommen werden, zu entnehmenziehen. Können auf Grund des Aufstallungssystems keine Stiefeltupferproben gezogen werden, wobei die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegt werden muss. Zusätzlich sind stattdessen fünf Proben von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweidenjeweils 200 bis 300 g Fäkalien in natürlicher Mischung von fünf getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der HerdeKotbändern, Bandkratzern oder aus Tiefgruben zu entnehmen. Die Proben dürfen nicht gepoolt werden und sind jeweils auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das BakteriumwachstumBakterienwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.

3.

Die Herde gilt als positiv, wenn ein positives Ergebnis auf die zu untersuchenden Salmonellen festgestellt wurde. Die Herde gilt auch als positiv, solange antimikrobielle Mittel oder das Bakterienwachstum hemmende Effekte festgestellt werden. Der Test ist dann zu wiederholen, bis kein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt wird oder die Zuchtherde vernichtet wird.

4.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Bedarf eine angemessene größere Stichprobenanzahl verlangen.

5.

Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde GründeGrund zur Annahme falsch positiver oder falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung des Betriebes hat, kann eine zweite amtliche Beprobung anhand von Kot oder Tierengemäß Z 2 durchgeführt werden.

(2) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 im Bestand (im Stall) einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, gilt die Herde als positiv. Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde keine Gründe zur Annahme falsch positiver Ergebnisse findet, hat sie das Vorliegen von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar amtlich zu bestätigen. Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch positiver Ergebnisse der FeststellungBeprobung des Bestandes hat, ist gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 vorzugehen.

(3) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund hinsichtlich sonstiger Salmonellen oder einem negativen Ergebnis der Untersuchungen nach Abs. 1ergeben haben, unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26.

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