§ 24 GHV 2007 Umgang mit Bruteiern bei positivem Befund

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Unbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des § 23 Abs. 2 auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sind

1.

bis zur Überprüfungamtlichen Bestätigung des Ergebnisses gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 gesondert zu verwahren, oder

2.

einer Behandlung nach § 27 Z 1 lit. b einer Behandlung zu unterziehen, oder gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.

3.

gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.10.2012

(1) Unbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des § 23 Abs. 2 auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sind

1.

bis zur Überprüfungamtlichen Bestätigung des Ergebnisses gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 gesondert zu verwahren, oder

2.

einer Behandlung nach § 27 Z 1 lit. b einer Behandlung zu unterziehen, oder gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.

3.

gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.

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