§ 24 GHV 2007 Umgang mit Bruteiern bei positivem Befund

Geflügelhygieneverordnung 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des § 23 Abs. 2 auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sindUnbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sind
    1. 1.Ziffer einsbis zur Überprüfungamtlichen Bestätigung des Ergebnisses gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 gesondert zu verwahren, oderbis zur Überprüfungamtlichen Bestätigung des Ergebnisses gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, gesondert zu verwahren, oder
    2. 2.Ziffer 2einer Behandlung nach § 27 Z 1 lit. b zu unterziehen, odereiner Behandlung nach Paragraph 27, Ziffer eins, Litera b, zu unterziehen, oder
    3. 23.Ziffer 23nach § 27 Z 1 lit. b einer Behandlung zu unterziehen oder gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.nach Paragraph 27, Ziffer eins, Litera b, einer Behandlung zu unterziehen oder gemäß Paragraph 10, Tiermaterialiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unschädlich zu beseitigen.
  2. (2)Absatz 2Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.10.2012
  1. (1)Absatz einsUnbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des § 23 Abs. 2 auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sindUnbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sind
    1. 1.Ziffer einsbis zur Überprüfungamtlichen Bestätigung des Ergebnisses gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 gesondert zu verwahren, oderbis zur Überprüfungamtlichen Bestätigung des Ergebnisses gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, gesondert zu verwahren, oder
    2. 2.Ziffer 2einer Behandlung nach § 27 Z 1 lit. b zu unterziehen, odereiner Behandlung nach Paragraph 27, Ziffer eins, Litera b, zu unterziehen, oder
    3. 23.Ziffer 23nach § 27 Z 1 lit. b einer Behandlung zu unterziehen oder gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.nach Paragraph 27, Ziffer eins, Litera b, einer Behandlung zu unterziehen oder gemäß Paragraph 10, Tiermaterialiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unschädlich zu beseitigen.
  2. (2)Absatz 2Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten