§ 40 GHO 1977 Aufbau der Gemeindekasse

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Gemeindekasse hat alle Kassengeschäfte der Gemeinde zu erledigen (Einheitskasse).

(2) Wenn die Notwendigkeit besteht, können zur Einbringung bestimmter Einnahmen und zur Leistung bestimmter Ausgaben Nebenkassen eingerichtet werden. Sie sind Teile der Gemeindekasse und haben mit dieser regelmäßig monatlich, immer jedoch dann abzurechnen, wenn ihr Kassenbestand 145,35 Euro übersteigt.

(3) Zur Bestreitung kleinerer Ausgaben können Handkassen (Verläge) eingerichtet werden, die regelmäßig mit der Gemeindekasse abzurechnen haben.

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne erstellen, sind von der Gemeindekasse unabhängige Sonderkassen einzurichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2001

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39 GHO 1977
§ 41 GHO 1977