(1) Die veranschlagten Zuführungen an die Rücklagen haben möglichst laufend, spätestens mit Ende des Haushaltsjahres zu erfolgen.
(2) Die Rücklagenbestände sind sicher und zinsenbringend anzulegen. Hiebei ist darauf zu achten, daß sie im Bedarfsfalle greifbar sind.
(3) Die Zinsen aus der Anlage von Rücklagen fließen den Rücklagen zu. Sie sind im ordentlichen Haushalt als Zinsenertrag in Einnahme und in gleicher Höhe als Zinsenzufuhr an die Rücklage in Ausgabe zu veranschlagen.
0 Kommentare zu § 34 GHO 1977