(1) Die Buchführung hat von den Kassengeschäften getrennt zu erfolgen, wenn im Verwaltungsdienst der Gemeinde zwei oder mehr Bedienstete beschäftigt sind.
(2) Zu den Aufgaben der Buchhaltung gehören insbesondere:
1. | Die Prüfung, ob die Zahlungsanordnungen den Bestimmungen des § 25 entsprechen. Entspricht eine Anordnung diesen Bestimmungen nicht, ist sie unter Angabe der Gründe der anordnenden Dienststelle zurückzustellen. Werden die Mängel von der anordnenden Dienststelle nicht behoben, hat das nach der Gemeindeordnung 1967 zuständige Organ die Entscheidung zu treffen; | |||||||||
2. | die rechtzeitige Einbringung der angeordneten oder anzuordnenden Einnahmen und die rechtzeitige Leistung der angeordneten Ausgaben zu veranlassen; | |||||||||
3. | die ordnungsmäßige Aufzeichnung aller Buchungsfälle; | |||||||||
4. | die Verwahrung der Belege und Bücher; | |||||||||
5. | die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse; | |||||||||
6. | die Erstellung des Rechnungsabschlusses. |
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