(1) Die Kassen- und Rechnungsführung hat der Gemeindekassier (Finanzreferent) zu besorgen.
(2) Werden wegen des Umfanges der Gebarung Bedienstete für den Kassen- und Rechnungsdienst herangezogen, sind dieselben nur als Hilfsorgane des Bürgermeisters (§ 24) und des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) im Auftrag derselben und unter deren Verantwortung tätig.
(3) Wenn im Kassen- und Rechnungsdienst mehrere Bedienstete beschäftigt werden, sind die Kassen- und die Buchführung von verschiedenen Bediensteten zu besorgen.
(4) Der Bürgermeister, die anweisungsbefugten Bediensteten, die Bediensteten der mit der Führung des Rechnungswesens betrauten Dienststelle sowie des Kontrollamtes dürfen mit der Kassenführung nicht betraut werden. Die mit der Kassenführung Beauftragten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.
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