§ 45 GHO 1977 Empfangsbestätigung, Auszahlungsbestätigung

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Gemeindekasse hat über jede Bareinzahlung dem Einzahler eine Empfangsbestätigung auszustellen.

(2) Die Empfangsbestätigung hat außer der Tatsache des Geldempfanges den Einzahlungspflichtigen, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Einzahlung und die Unterschrift des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) bzw. bevollmächtigten Bediensteten zu enthalten. Sie ist im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung herzustellen und vom Einzahler unterschreiben zu lassen. Die Originalausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die Durchschrift den Belegen anzuschließen. Bei maschineller Buchung genügt als Zahlungsbestätigung der Maschinenaufdruck.

(3) Über die bargeldlosen Einzahlungen hat die Gemeindekasse eine Empfangsbestätigung nur auf Verlangen auszustellen, wobei die Art der Zahlung anzugeben ist.

(4) Über jede Barauszahlung hat die Gemeindekasse vom Empfänger eine Auszahlungsbestätigung zu verlangen. Für die Auszahlung von Gehältern, Löhnen usw. kann von einer Auszahlungsbestätigung abgesehen werden, wenn die Auszahlung in anderer Weise ausreichend bestätigt wird.

(5) Die Auszahlungsbestätigung hat außer der Tatsache der erfolgten Zahlung den Empfänger, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Ausstellung und die eigenhändige Unterschrift des Empfängers zu enthalten.

(6) Liegt ein Beleg (Rechnung usw.) vor, so kann die Bestätigung der Zahlung auf diesem erfolgen. In diesem Fall genügen die Worte „Betrag erhalten“ mit Angabe des Ortes und des Tages der Zahlung sowie die Unterschrift des Empfängers.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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