§ 33 GHO 1977 Tilgungsrücklage

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln (§ 80 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967).

(2) Die jährlichen Zuführungen zur Tilgungsrücklage sind so zu bemessen, daß bei Ende der Laufzeit des Darlehens die Rückzahlung aus der Rücklage erfolgen kann.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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