§ 43 GHO 1977 Einziehung von Einnahmen

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Gemeindekasse hat auf Grund der Annahmeanordnungen die laufenden Einnahmen (Steuern, Abgaben, Gebühren, Mieten, Pachtzinse usw.) zu den darin vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten, andere Einnahmen innerhalb der festgesetzten Frist und, wenn keine Frist bestimmt ist, unverzüglich einzuziehen.

(2) Als Einzahlungstag gilt:

a)

bei Barzahlungen der Tag, an dem die Zahlung erfolgt ist;

b)

bei Einzahlungen mit Erlagschein der Tag, der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt;

c)

bei Postanweisungen der Tag, an dem der Kasse bar gezahlt wird;

d)

bei Überweisungen auf das Postscheckkonto oder auf Girokonten der Gemeinde der Tag der Gutschrift.

(3) Bei bargeldlosen Einzahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Gutschriftsanzeigen den Belegen anzuschließen. Auf den Kontoauszügen ist zu vermerken, unter welchen Belegnummern die Gutschriften verbucht wurden.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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