(1) Über unbewegliche und bewegliche Sachen sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit diese keine eigenen Vermögensrechnungen erstellen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagennachweise zu führen. In den Anlagennachweisen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen auszuweisen.
(2) Abs.1 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
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