(1) Über unbewegliche und bewegliche Sachen sowie Rechte, die Eigentum der Gemeinde sind oder ihr zustehen, sind Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Lage und Standort der Sachen ersichtlich sein.
(2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt werden, soweit die im Abs. 1 angeführten Sachen und Rechte in einem Anlagennachweis (§ 37) enthalten sind.
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