(1) Bei der zeitfolgemäßigen Verrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben in der zeitlichen Reihenfolge ihres Vorkommens in den Zeitbüchern zu verbuchen.
(2) Bei der sachgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen nach den verschiedenen Einnahmequellen, die Ausgaben nach den verschiedenen Verwendungszwecken in der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung zu verbuchen.
(3) Die Bücher (Aufzeichnungen) sind so einzurichten, daß sie als Grundlage für den Rechnungsabschluß des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sowie für die Nachweisung der voranschlagsunwirksamen Gebarung dienen.
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