§ 42 GHO 1977 Vollziehung der Ein- und Auszahlungen

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ein- und Auszahlungen sind nur in den hiefür vorgesehenen Räumen und soweit als möglich bargeldlos zu vollziehen. Zu diesem Zweck sind bei Geldinstituten Girokonten einzurichten.

(2) Auszahlungen dürfen nur auf Grund von ordnungsgemäßen Auszahlungsanordnungen geleistet, Einzahlungen nur auf Grund von ordnungsgemäßen Annahmeanordnungen entgegengenommen werden. Erfolgt eine Einzahlung, ohne daß hiefür eine Annahmeanordnung vorliegt, so ist sie vorläufig als Verwahrgeld zu verbuchen, wenn sich die sachlich zugehörige Verbuchungsstelle nicht mit Sicherheit erkennen läßt. Die anordnende Stelle (Bürgermeister) ist hievon zu verständigen und die nachträgliche Erteilung der Annahmeanordnung einzuholen (§ 25 Abs. 2).

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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