(1) Für Vermögen, das wegen wachsenden Bedarfes erweitert werden muß, sind Erweiterungsrücklagen anzusammeln (§ 70 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967).
(2) Die jährlichen Zuführungen zu den Erweiterungsrücklagen sind so zu bemessen, daß zum Zeitpunkt der Vornahme der Erweiterung die Kosten hiefür durch die Rücklage bedeckt werden können.
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