§ 32 GHO 1977 Erweiterungsrücklagen

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Für Vermögen, das wegen wachsenden Bedarfes erweitert werden muß, sind Erweiterungsrücklagen anzusammeln (§ 70 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967).

(2) Die jährlichen Zuführungen zu den Erweiterungsrücklagen sind so zu bemessen, daß zum Zeitpunkt der Vornahme der Erweiterung die Kosten hiefür durch die Rücklage bedeckt werden können.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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