(1) Für Vermögen, das der Wertminderung unterliegt, sind aus dem laufenden Ertrag Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklagen anzusammeln (§ 70 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967).
(2) Die jährlichen Zuführungen zu den Erneuerungsrücklagen sind für die einzelnen Vermögensgruppen so zu bemessen, daß die voraussichtlichen Ersatzkosten auf die mutmaßliche Gesamtdauer der Verwendung und Nutzung der vorhandenen Vermögensgegenstände in gleichmäßigen jährlichen Hundertsätzen verteilt werden (§ 70 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967).
(3) Die jährlichen Zuführungen zu den Instandhaltungsrücklagen sind so zu bemessen, daß die voraussichtlichen Instandhaltungskosten bedeckt werden können.
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