§ 41 GHO 1977 Aufgaben der Gemeindekasse

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zu den Aufgaben der Gemeindekasse gehören insbesondere:

1.

die rechtzeitige Einbringung und Leistung der angeordneten Einnahmen und Ausgaben;

2.

die Verwahrung und Verwaltung der Kassenbestände, Wertmarken, Sparbücher, Wertpapiere und der sonstigen sicherungsbedürftigen Verwahrnisse;

3.

die Durchführung der Buchungen;

4.

die Verwahrung der Belege und Bücher;

5.

falls die Buchführung von der Kassenführung nicht getrennt ist, die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse und des Rechnungsabschlusses.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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