§ 44 GHO 1977 Leistung der Ausgaben

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Gemeindekasse hat die Auszahlung unverzüglich oder zu dem Zeitpunkt zu leisten, der in der Auszahlungsanordnung festgesetzt ist.

(2) Als Auszahlungstag gilt:

a)

bei Übergabe von Zahlungsmitteln an den Empfänger und bei Auszahlung mittels Posterlagscheines oder Postanweisung der Tag der Übergabe;

b)

bei Überweisungen über das Girokonto oder Postsparkassenkonto der Tag, an dem nach dem Kontoauszug die Belastung erfolgt ist.

(3) Auszahlungen sind nur an den in der Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfänger oder an dessen Bevollmächtigten zu leisten.

(4) Bei bargeldlosen Auszahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Lastschriftanzeigen den Belegen anzuschließen. Auf den Kontoauszügen ist zu vermerken, unter welchen Belegnummern die Lastschriften verbucht wurden.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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