§ 46 GHO 1977 Verwahrung und Verwaltung der Kassenbestände

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zahlungsmittel dürfen nur von der Gemeindekasse, den Nebenkassen und den Sonderkassen verwaltet werden.

(2) Der Barbestand aller Kassen ist möglichst niedrig zu halten. Für den Barverkehr nicht benötigte Kassenmittel sind auf das Girokonto der Gemeinde einzuzahlen.

(3) Der Barbestand der Gemeindekasse, der Neben- und Sonderkassen ist in einem feuer- und einbruchsicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer versperrbaren eisernen Geldkassette, aufzubewahren.

(4) Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern und die Verwahrung privater und amtsfremder Gelder in der Gemeindekasse sind unzulässig.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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