(1) Die Verrechnung hat nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) zu erfolgen. Die Gebarung der wirtschaftlichen Unternehmungen, die auf Grund von Wirtschaftsplänen (§ 17) geführt werden, ist nach den Grundsätzen der Doppik zu verrechnen.
(2) Die Verrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben sowohl zeitfolgemäßig als auch sachgeordnet zu umfassen.
(3) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung muß durch Unterlagen, welche die Buchung begründen, belegt sein.
(4) Die Bestimmungen der Abs.1 bis 3 gelten für Sondervermögen, Stiftungen und Fonds sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf deren Bedürfnisse und Eigenart Bedacht zu nehmen ist.
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