(1) Die Verwendung der Rücklagen ist nur nach ihrem im Voranschlag vorgesehenen Zweck zulässig, es sei denn, sie werden für den vorgesehenen Zweck oder in der vorhandenen Höhe nicht mehr benötigt.
(2) Sonderrücklagen dürfen vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung anderer veranschlagter Ausgaben erforderlich ist und wenn hiedurch der Gemeinde ein finanzieller Nachteil erspart werden kann (innere Darlehen). Die Rücklagen sind nach Maßgabe des Einfließens von Mitteln, jedenfalls aber so rechtzeitig wieder aufzufüllen, daß hiedurch die bestimmungsgemäße Verwendung im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt wird.
(3) Änderungen der Zweckwidmung einer Rücklage bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
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