(1) Die Veranschlagung von Ausgaben zur Bildung von Rücklagen ist zulässig, sofern der Voranschlagsausgleich (§ 7) hiedurch nicht gefährdet wird. Dies gilt nicht für die Erneuerungs-, Instandhaltungs-, Erweiterungs- und Tilgungsrücklagen.
(2) Die Veranschlagung von Zuführungen zu den Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklagen (§ 31), den Erweiterungsrücklagen (§ 32), Tilgungsrücklagen (§ 33) und den Rücklagen für die Finanzierung außerordentlicher Vorhaben hat bei jenen Verwaltungszweigen zu erfolgen, für deren Zwecke die Rücklagen gebildet werden. Zuführungen zur Allgemeinen Rücklage sind in der Gruppe 9 zu veranschlagen.
(3) Die Entnahme aus Rücklagen ist je nach ihrer Zweckbestimmung entweder im ordentlichen oder im außerordentlichen Haushalt zu veranschlagen.
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