Gesamte Rechtsvorschrift GGBG

Gefahrgutbeförderungsgesetz

GGBG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.03.2020

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 GGBG Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
    1. 1.Ziffer einsauf der Straße mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a,auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,,
    2. 2.Ziffer 2auf der Eisenbahn mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b,auf der Eisenbahn mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,,
    3. 3.Ziffer 3auf Wasserstraßen (§ 15 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. c,auf Wasserstraßen (Paragraph 15, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,) mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c,,
    4. 4.Ziffer 4im Seeverkehr,
    5. 5.Ziffer 5im Rahmen der Zivilluftfahrt und
    6. 6.Ziffer 6soweit die Beförderung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 geregelt ist.soweit die Beförderung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, geregelt ist.
  2. (2)Absatz 2Der Geltungsbereich gemäß Abs. 1 umfaßt auchDer Geltungsbereich gemäß Absatz eins, umfaßt auch
    1. 1.Ziffer einsdie Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden,
    2. 2.Ziffer 2den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,
    3. 3.Ziffer 3die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,
    4. 4.Ziffer 4die Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden,
    5. 5.Ziffer 5das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung,
    6. 6.Ziffer 6das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung,
    7. 7.Ziffer 7die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,
    8. 8.Ziffer 8das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung,
    9. 9.Ziffer 9das Entladen,
    10. 10.Ziffer 10den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger,
    11. 11.Ziffer 11die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften,die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften,
    12. 12.Ziffer 12die Sicherung von gefährlichen Gütern vor Missbrauch und
    13. 13.Ziffer 13Maßnahmen Dritter zur Verhinderung vorschriftswidriger Beförderungen gefährlicher Güter.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter
    1. 1.Ziffer einsausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes oder eines sonstigen abgeschlossenen Bereichs oder
    2. 2.Ziffer 2mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (§ 3 Abs. 1 Z 9) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, es sei denn die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sehen ihre Anwendung auch auf diese Fahrzeuge vor.mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, es sei denn die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften sehen ihre Anwendung auch auf diese Fahrzeuge vor.
  4. (4)Absatz 4Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 5, BGBl. I Nr. 47/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,)

§ 1a GGBG Verweisungen; Bezugnahme auf EU-Rechtsakte


  1. (1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sowie den Anhang G zum COTIF (ATMF), BGBl. III Nr. 122/2006, sind Verweisungen auf die jeweils in Österreich geltende Fassung, sofern im Einzelfall nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sowie den Anhang G zum COTIF (ATMF), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,, sind Verweisungen auf die jeweils in Österreich geltende Fassung, sofern im Einzelfall nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
  2. (2)Absatz 2Verweisungen und Bezugnahmen auf EU-Rechtsakte betreffen, sofern im Einzelfall nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, folgende Fassungen:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/217/EU, ABl. Nr. L 42 vom 15.2.2018 S. 52;Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 Sitzung 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/217/EU, ABl. Nr. L 42 vom 15.2.2018 Sitzung 52;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG, ABl. Nr. L 162 vom 21.6.2008 S. 11;Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995 Sitzung 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG, ABl. Nr. L 162 vom 21.6.2008 Sitzung 11;
    3. 3.Ziffer 3Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 Sitzung 1 in der jeweils geltenden Fassung;
    4. 4.Ziffer 4Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35 in der jeweils geltenden Fassung.Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 Sitzung 35 in der jeweils geltenden Fassung.
  3. (3)Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinien 95/50/EG und 2008/68/EG in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 2 GGBG Anzuwendende Vorschriften


§ 2.Paragraph 2,

Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften: Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten folgende Vorschriften:

  1. 1.Ziffer einsfür die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
  2. 2.Ziffer 2für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. III Nr. 122/2006, Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage, in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,, Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage, in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
  3. 3.Ziffer 3für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,das Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, samt Anlage in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;das Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,, samt Anlage in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
  4. 4.Ziffer 4für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 :,Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS-Übereinkommen) gemäß § 2 Abs. 1 Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz (SSEG), BGBl. Nr. 387/1996 mit nachstehenden Codes:Kapitel römisch VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS-Übereinkommen) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz (SSEG), Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996, mit nachstehenden Codes:
    1. a)Litera aInternational Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),
    2. b)Litera bInternational Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),
    3. c)Litera cCode for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),
    4. d)Litera dInternational Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),
    5. e)Litera eCode for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und
                     f)       Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und
  5. 5.Ziffer 5für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 :,Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, samt den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) der ICAO (ICAO-TI), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen, Anhänge und Berichtigungen, in der gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwendenden Fassung.Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, samt den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) der ICAO (ICAO-TI), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen, Anhänge und Berichtigungen, in der gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwendenden Fassung.

§ 3 GGBG Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsFür dieses Bundesgesetz gelten folgende allgemeine Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsGefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verkehrsträgern gemäß den in Paragraph 2, genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
    2. 2.Ziffer 2Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht, und die als solche in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.
    3. 3.Ziffer 3Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.
    4. 4.Ziffer 4Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.
    5. 5.Ziffer 5Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:
      1. a)Litera afür Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967;für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967;
      2. b)Litera bfür Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957;für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957;
      3. c)Litera cfür Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 das Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997;für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, das Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl. römisch eins Nr. 62/1997;
      4. d)Litera dfür Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 das Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG), BGBl. Nr. 174/1981;für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, das Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG), BGBl. Nr. 174/1981;
      5. e)Litera efür Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 das Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957.für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, das Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,.
    6. 6.Ziffer 6Fahrzeug ist:
      1. a)Litera afür Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: mit Ausnahme vonfür Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, mit Ausnahme von
        • StrichaufzählungSchienenfahrzeugen,
        • Strichaufzählungselbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt sind, sowie
        • Strichaufzählungland- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern
        ein zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Anhänger solcher Fahrzeuge;
      2. b)Litera bfür Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Eisenbahnfahrzeug gemäß 1.2.1 RID;für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, ein Eisenbahnfahrzeug gemäß 1.2.1 RID;
      3. c)Litera cfür Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 SchFG mit Ausnahme von Fähren, die Binnenwasserstraßen oder Binnenhäfen nur queren;für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 :, ein Fahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, SchFG mit Ausnahme von Fähren, die Binnenwasserstraßen oder Binnenhäfen nur queren;
      4. d)Litera dfür Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: ein Frachtschiff gemäß § 2 Z 4 SeeSchFG;für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Frachtschiff gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, SeeSchFG;
      5. e)Litera efür Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: ein Luftfahrzeug gemäß § 11 LFG.für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein Luftfahrzeug gemäß Paragraph 11, LFG.
    7. 7.Ziffer 7Unternehmen ist:
      1. a)Litera ajede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,
      2. b)Litera bjede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie
      3. c)Litera cjede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,
      die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt oder zeitweilig lagert.
    8. 8.Ziffer 8Terminal ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs,
      1. a)Litera ain welchem der Umschlag von Fahrzeugen oder Containern durchgeführt wird und
      2. b)Litera bder auch der Lagerung dient und
      3. c)Litera cder in manchen Fällen auch Einrichtungen für Reparatur- und Wartungsarbeiten besitzt.
    9. 9.Ziffer 9Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.
    10. 10.Ziffer 10MEGC ist ein Gascontainer mit mehreren Elementen.
  2. (2)Absatz 2Für Beteiligte im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsBeförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
    2. 2.Ziffer 2Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.
    3. 3.Ziffer 3Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
    4. 4.Ziffer 4Befüller ist das Unternehmen, das gefährliche Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder MEGC oder in loser Schüttung in ein Fahrzeug, einen Container oder Schüttgut-Container einfüllt.
    5. 5.Ziffer 5Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens ist das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. Bei Kesselwagen entspricht dem der Halter gemäß den in 1.2.1 RID zu diesem Begriff verwiesenen Vorschriften.
    6. 6.Ziffer 6Verlader ist das Unternehmen, das
      1. a)Litera averpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d oder einen Container verlädt oderverpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a bis d oder einen Container verlädt oder
      2. b)Litera beinen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d verlädt odereinen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a bis d verlädt oder
      3. c)Litera cein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a oder b auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c oder d verlädt.ein Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, oder b auf ein Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, oder d verlädt.
    7. 7.Ziffer 7Abfertigungsagent (Handling Agent) ist ein Unternehmen, das im Auftrag des Luftfahrzeugbetreibers einige oder alle Aufgaben desselben ausführt, einschließlich der Annahme, des Beladens und Entladens, des Transfers oder anderer Abfertigungsdienste für Fluggäste oder Fracht.
    8. 8.Ziffer 8Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
    9. 9.Ziffer 9Entlader ist das Unternehmen, das
      1. a)Litera aeinen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d absetzt odereinen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a bis d absetzt oder
      2. b)Litera bverpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d oder Container entlädt oderverpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a bis d oder Container entlädt oder
      3. c)Litera cgefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, abnehmbarer Tank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder Ladetank oder aus einem Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen, MEMU oder MEGC oder in loser Schüttung aus einem Fahrzeug, Container oder Schüttgut-Container entleert oder
      4. d)Litera dein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a oder b von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. b, c oder d absetzt.ein Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, oder b von einem Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,, c oder d absetzt.
    10. 10.Ziffer 10Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) ist diejenige Stelle, die gemäß Anlage A zum ATMF zertifiziert und deren Aufgabe die Instandhaltung eines Eisenbahnfahrzeugs ist.
    11. 11.Ziffer 11Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ist jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme übertragen sind.
    12. 12.Ziffer 12Betreiber von Postdiensten ist ein Unternehmen, das als solcher gemäß Art. 2 des Weltpostvertrages, BGBl. III Nr. 53/2008, dem Weltpostverein bekanntgegeben worden ist.Betreiber von Postdiensten ist ein Unternehmen, das als solcher gemäß Artikel 2, des Weltpostvertrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,, dem Weltpostverein bekanntgegeben worden ist.

2. Abschnitt Verpackungen, Container und Tanks; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge

§ 4 GGBG Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks


§ 4.Paragraph 4,

Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist,die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist,
  2. 2.Ziffer 2sie, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und zugelassen sind,sie, wenn dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und zugelassen sind,
  3. 3.Ziffer 3ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend zugelassen ist und sie diesem entsprechen undihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend zugelassen ist und sie diesem entsprechen und
  4. 4.Ziffer 4an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, über die Verpackung, über den Container oder über den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.an ihnen die auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, über die Verpackung, über den Container oder über den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

§ 5 GGBG Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe


  1. (1)Absatz einsRadioaktive Stoffe in besonderer Form sowie Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) für radioaktive Stoffe sind, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.Radioaktive Stoffe in besonderer Form sowie Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) für radioaktive Stoffe sind, wenn dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Über einen Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.Über einen Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (§ 36) darüber vorzulegen, daß der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das Bauartmuster den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Wenn dies zur Feststellung des für die Entscheidungmaßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie weitere Beweismittel beizubringen.Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (Paragraph 36,) darüber vorzulegen, daß der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das Bauartmuster den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Wenn dies zur Feststellung des für die Entscheidungmaßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie weitere Beweismittel beizubringen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, seiner Genehmigung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde zu legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfungen bestehen.
  5. (5)Absatz 5Im Genehmigungsbescheid ist für den genehmigten radioaktiven Stoff in besonderer Form oder für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu entsprechen.Im Genehmigungsbescheid ist für den genehmigten radioaktiven Stoff in besonderer Form oder für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zu entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Wenn es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.Wenn es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.
  7. (7)Absatz 7Wenn es die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen, kann die Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe auch durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt werden.Wenn es die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen, kann die Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe auch durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt werden.
  8. (8)Absatz 8Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 363 Euro, 
    2. 2.Ziffer 2für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 7 181 Euro. 

§ 6 GGBG Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen


§ 6.Paragraph 6,

Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,

  1. 1.Ziffer einswenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 5) im Verkehr verwendet werden dürfen,wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) im Verkehr verwendet werden dürfen,
  2. 2.Ziffer 2wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,
  3. 3.Ziffer 3wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind undwenn sie, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und
  4. 4.Ziffer 4wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.wenn an ihnen die auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

3. Abschnitt Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, ergänzende generelle Regelungen, Gefahrgutbeauftragte, Meldungen von Ereignissen, Sicherung

§ 7 GGBG Pflichten von Beteiligten


  1. (1)Absatz einsDie an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
  1. (2)Absatz 2Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.Der Beförderer hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.
  2. (3)Absatz 3Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Absatz eins, hat er insbesondere:
    1. 1.Ziffer einssich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
    2. 2.Ziffer 2dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern;
    3. 3.Ziffer 3nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sind;nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sind;
    4. 4.Ziffer 4die Vorschriften über die Versandart und die Abfertigungsbeschränkungen zu beachten und
    5. 5.Ziffer 5dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.
    Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins,, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
  3. (4)Absatz 4Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
  4. (5)Absatz 5Der Verpacker hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere zu beachten:Der Verpacker hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsdie Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
    2. 2.Ziffer 2wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.
  5. (6)Absatz 6Der Befüller hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: ErDer Befüller hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere folgende Pflichten: Er
    1. 1.Ziffer einshat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Fahrzeuge und Container für gefährliche Güter in loser Schüttung sowie die Tanks und ihre jeweiligen Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
    2. 2.Ziffer 2hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
    3. 3.Ziffer 3darf Fahrzeuge und Container für gefährliche Güter in loser Schüttung sowie Tanks nur mit den für diese zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
    4. 4.Ziffer 4hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen zu beachten;
    5. 5.Ziffer 5hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
    6. 6.Ziffer 6hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;
    7. 7.Ziffer 7hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,
    8. 8.Ziffer 8hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln, Gefahr- und Rangierzettel vorschriftsgemäß angebracht sind, und
    9. 9.Ziffer 9hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung jener gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sicherzustellen, die diese Beförderungsart im Besonderen regeln.hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung jener gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften sicherzustellen, die diese Beförderungsart im Besonderen regeln.
  6. (7)Absatz 7Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass:Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere dafür zu sorgen, dass:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;
    2. 2.Ziffer 2die Instandhaltung der Tankkörper und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, unddie Instandhaltung der Tankkörper und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und
    3. 3.Ziffer 3eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
  7. (8)Absatz 8Der Verlader hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: ErDer Verlader hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere folgende Pflichten: Er
    1. 1.Ziffer einsdarf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
    2. 2.Ziffer 2hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
    3. 3.Ziffer 3hat die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
    4. 4.Ziffer 4hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die betreffenden Vorschriften des ADR, ADN oder IMDG-Codes für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln oder, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung auf der Bahn übergibt, die Vorschriften des RID für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln an Fahrzeugen und Containern zu beachten und
    5. 5.Ziffer 5hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
    Der Verlader kann jedoch in den Fällen der Z 1, 4 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Der Verlader kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins,, 4 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
  8. (9)Absatz 9Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Ein Fahrzeug gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die vorstehend genannten Vorschriften beachtet worden sind. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, so hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass diesen Vorschriften entsprochen wird.Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Ein Fahrzeug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die vorstehend genannten Vorschriften beachtet worden sind. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, so hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass diesen Vorschriften entsprochen wird.
  9. (10)Absatz 10Der Entlader hat im Rahmen des Abs. 1 hinsichtlich des Absetzens, Entladens und Entleerens insbesondereDer Entlader hat im Rahmen des Absatz eins, hinsichtlich des Absetzens, Entladens und Entleerens insbesondere
    1. 1.Ziffer einssich durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC oder Fahrzeug zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
    2. 2.Ziffer 2vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;
    3. 3.Ziffer 3alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung und Handhabung einzuhalten;
    4. 4.Ziffer 4unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs oder Containers
      1. a)Litera agefährliche Rückstände zu entfernen, die sich während des Entladevorgangs an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs oder Containers angehaftet haben;
      2. b)Litera bden Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;
      3. c)Litera csicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen oder Containern vorgenommen wird, und
    5. 5.Ziffer 5dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b und Containern keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angebracht wurden.dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und Containern keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die entsprechend den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften angebracht wurden.
    Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen worden ist.Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen worden ist.

§ 8 GGBG Beförderungsgenehmigung


  1. (1)Absatz einsBeförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.Beförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.
  2. (2)Absatz 2Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter, insbesondere hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Beschaffenheit,
    2. 2.Ziffer 2alle in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen sowiealle in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen sowie
    3. 3.Ziffer 3Angaben darüber, wann und wo die Beförderungen stattfinden sollen.
  4. (4)Absatz 4Reichen die gemäß Abs. 3 vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde Nachweise der Eignung der vorgesehenen Umschließungsmittel, Fahrzeuge und Beförderungsstrecken oder sonst erforderliche Beweismittel beizubringen.Reichen die gemäß Absatz 3, vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde Nachweise der Eignung der vorgesehenen Umschließungsmittel, Fahrzeuge und Beförderungsstrecken oder sonst erforderliche Beweismittel beizubringen.
  5. (5)Absatz 5Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich ist, unter den entsprechenden Auflagen sowie zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Genehmigung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.
  6. (6)Absatz 6Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in diesem Fall die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Landespolizeidirektoren von der Erteilung der Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmigungsbescheides zuzustellen.
  7. (7)Absatz 7Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Absatz eins bis 6 sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn oder insoweit die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder sich die darin festgelegten Vorschriften oder Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beförderung als unzureichend erweisen.
  9. (9)Absatz 9Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Abs. 8 hat keine aufschiebende Wirkung.Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Absatz 8, hat keine aufschiebende Wirkung.
  10. (10)Absatz 10Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 Euro zu entrichten.

§ 9 GGBG Ausnahmebewilligung


  1. (1)Absatz einsWenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:
    1. 1.Ziffer einszum Zweck der Erprobung oder
    2. 2.Ziffer 2wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).
    Die Bewilligung ist auf einzelne Beförderungen zu beschränken oder zeitlich zu befristen und, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur § 1 Abs. 1 Z 1 unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Über andere als in Abs. 2 angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.Über andere als in Absatz 2, angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz 2,
      1. a)Litera afür Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87 Euro,
      2. b)Litera bfür Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 174 Euro.

§ 10 GGBG Ergänzende generelle Regelungen


  1. (1)Absatz einsMit Verordnung können für die Beförderung gefährlicher Güter
    1. 1.Ziffer einsGefahrguteinstufungen bestätigt,
    2. 2.Ziffer 2Beförderungsbedingungen festgelegt,
    3. 3.Ziffer 3Bau-, Verfahrens- oder sonstige Regelwerke anerkannt,
    4. 4.Ziffer 4ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erlassen oderergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften erlassen oder
    5. 5.Ziffer 5gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 1 Abs. 3 Z 2 grundsätzlich ausgenommene Fahrzeuge Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften oder anderen geeigneten Sicherheitsmaßnahmen unterworfen werden,gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, grundsätzlich ausgenommene Fahrzeuge Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften oder anderen geeigneten Sicherheitsmaßnahmen unterworfen werden,
    soweit dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften und der Richtlinie 2008/68/EG zulässig und von über Einzelfälle hinausgehender Bedeutung ist. Abweichend von § 35 Abs. 3 sind Verordnungen über Beförderungen gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.soweit dies nach den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften und der Richtlinie 2008/68/EG zulässig und von über Einzelfälle hinausgehender Bedeutung ist. Abweichend von Paragraph 35, Absatz 3, sind Verordnungen über Beförderungen gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für den Abschluss von Übereinkommen über befristete Abweichungen auf der Grundlage der gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften. Werden solche Übereinkommen von Österreich abgeschlossen, gelten die Abweichungen für den betroffenen Verkehrsträger hinsichtlich aller auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für den Abschluss von Übereinkommen über befristete Abweichungen auf der Grundlage der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften. Werden solche Übereinkommen von Österreich abgeschlossen, gelten die Abweichungen für den betroffenen Verkehrsträger hinsichtlich aller auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.

§ 11 GGBG Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte)


  1. (1)Absatz einsUnternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in Mengen erstrecken, die unterhalb der für den jeweiligen Verkehrsträger in 1.8.3.2 lit. a ADR oder ADN oder 1.8.3.2 lit. b RID verwiesenen Grenzwerte liegen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung Namen und Geburtsdatum der betreffenden Gefahrgutbeauftragten, Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises, den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer sowie allfällige Einschränkungen ihres Aufgabengebiets mitzuteilen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darf Auskünfte über diese Meldungen nur Unternehmen und Gefahrgutbeauftragten in ihren eigenen Angelegenheiten sowie den Kontroll- und Strafbehörden erteilen.Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in Mengen erstrecken, die unterhalb der für den jeweiligen Verkehrsträger in 1.8.3.2 Litera a, ADR oder ADN oder 1.8.3.2 Litera b, RID verwiesenen Grenzwerte liegen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung Namen und Geburtsdatum der betreffenden Gefahrgutbeauftragten, Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises, den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer sowie allfällige Einschränkungen ihres Aufgabengebiets mitzuteilen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darf Auskünfte über diese Meldungen nur Unternehmen und Gefahrgutbeauftragten in ihren eigenen Angelegenheiten sowie den Kontroll- und Strafbehörden erteilen.
  2. (2)Absatz 2Gefahrgutbeauftragte haben unter der Verantwortung der Unternehmensleitung die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften genannten Aufgaben zu erfüllen. Jahresberichte sind spätestens bis zum Ende des sechsten auf das Berichtsjahr folgenden Monats zu erstellen. Soweit die genannten Vorschriften nicht anderes bestimmen, sind Jahres- und Unfallberichte der Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen.Gefahrgutbeauftragte haben unter der Verantwortung der Unternehmensleitung die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften genannten Aufgaben zu erfüllen. Jahresberichte sind spätestens bis zum Ende des sechsten auf das Berichtsjahr folgenden Monats zu erstellen. Soweit die genannten Vorschriften nicht anderes bestimmen, sind Jahres- und Unfallberichte der Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, Gefahrgutbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für unternehmensinterne Gefahrgutbeauftragte werden durch Verordnung geregelt.
  4. (4)Absatz 4Gefahrgutbeauftragte müssen Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises gemäß den nach § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sein. Zur Erlangung des Nachweises ist eine Schulung zu absolvieren, nach der durch Bestehen einer Prüfung über die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Sachgebiete die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.Gefahrgutbeauftragte müssen Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises gemäß den nach Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften sein. Zur Erlangung des Nachweises ist eine Schulung zu absolvieren, nach der durch Bestehen einer Prüfung über die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Sachgebiete die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
  5. (5)Absatz 5Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Sie wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr der Gültigkeit an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat.
  6. (6)Absatz 6Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die im Bescheid bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür den Anerkennungsbescheid 581 Euro und
    2. 2.Ziffer 2für einen Bescheid über die Änderung der Anerkennung 145 Euro.
  7. (7)Absatz 7Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 6. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 6 Berechtigte erfolgen.Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Absatz 6, Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Absatz 6, Berechtigte erfolgen.
  8. (8)Absatz 8Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 6. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 6 Berechtigte erfolgen.Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Absatz 6, Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Absatz 6, Berechtigte erfolgen.

§ 12 GGBG Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern


  1. (1)Absatz einsSehen die gemäß § 2 Z 1 bis 4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.Sehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der in § 2 Z 5 genannten Vorschriften sind die betreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des § 136 LFG anzuwenden.Im Falle der in Paragraph 2, Ziffer 5, genannten Vorschriften sind die betreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des Paragraph 136, LFG anzuwenden.

§ 12a GGBG Sicherung


  1. (1)Absatz einsAlle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in den nachstehenden Absätzen angeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.
  2. (2)Absatz 2Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.
  3. (3)Absatz 3Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Verschiebebahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Um diese Bestimmungen zu erfüllen, haben Betreiber einer vorstehend angeführten Infrastruktur
    1. 1.Ziffer einsdafür zu sorgen, dass Informationen hinsichtlich des zeitweiligen Abstellens der gefährlichen Güter soweit möglich auf Personen begrenzt werden, die diese Informationen benötigen;
    2. 2.Ziffer 2dafür zu sorgen, dass die sich aus den Möglichkeiten des unbemerkten Zugangs zu den für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Bereichen und aus den Modalitäten des zeitweiligen Abstellens, wie Häufigkeit der Abstellvorgänge, Arten der Fahrzeuge sowie Arten und Mengen der betroffenen gefährlichen Güter ergebenden Gefährdungen bewertet und in einer Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans (Abs. 7), festgehalten werden, die auf dem aktuellen Stand zu halten ist, unddafür zu sorgen, dass die sich aus den Möglichkeiten des unbemerkten Zugangs zu den für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Bereichen und aus den Modalitäten des zeitweiligen Abstellens, wie Häufigkeit der Abstellvorgänge, Arten der Fahrzeuge sowie Arten und Mengen der betroffenen gefährlichen Güter ergebenden Gefährdungen bewertet und in einer Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans (Absatz 7,), festgehalten werden, die auf dem aktuellen Stand zu halten ist, und
    3. 3.Ziffer 3sich zu vergewissern, dass die der Bewertung laut Gefährdungsdokumentation entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis in der Weise mit sich führen, wie es die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen.Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis in der Weise mit sich führen, wie es die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen.
  5. (5)Absatz 5Kontrollen gemäß den §§ 15 bis 20 sowie Sicherheitsüberprüfungen an Be- und Entladeorten auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.Kontrollen gemäß den Paragraphen 15 bis 20 sowie Sicherheitsüberprüfungen an Be- und Entladeorten auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.
  6. (6)Absatz 6Die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, sowie die Aufzeichnungen hierüber müssen auch Bestandteile enthalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Diese Teile der Unterweisung müssen sich auf die Art der Risiken für die Sicherung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln. Auffrischungsunterweisungen im Bereich der Sicherung sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen, unabhängig davon, ob geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen ist.Die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, sowie die Aufzeichnungen hierüber müssen auch Bestandteile enthalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Diese Teile der Unterweisung müssen sich auf die Art der Risiken für die Sicherung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln. Auffrischungsunterweisungen im Bereich der Sicherung sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen, unabhängig davon, ob geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen ist.
  7. (7)Absatz 7Die an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens sowie Betreiber der Schieneninfrastruktur müssen Sicherungspläne einführen und tatsächlich anwenden. Jeder Sicherungsplan muss mindestens die nachstehenden Elemente beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsspezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;
    2. 2.Ziffer 2Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Art der betroffenen gefährlichen Güter;
    3. 3.Ziffer 3Bewertung der üblichen Vorgänge und der sich daraus ergebenden Risiken für die Sicherung, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen;
    4. 4.Ziffer 4klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Risiken für die Sicherung entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:
      1. a)Litera aUnterweisung;
      2. b)Litera bSicherungspolitik (zB Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen, usw.);
      3. c)Litera cBetriebsverfahren (zB Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens, Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.);
      4. d)Litera dfür die Verringerung der Risiken für die Sicherung zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen;
    5. 5.Ziffer 5wirksame und aktualisierte Verfahren, wie Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängende Zwischenfälle zu melden sind und wie man sich dabei zu verhalten hat;
    6. 6.Ziffer 6Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;
    7. 7.Ziffer 7Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und
    8. 8.Ziffer 8Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die Bereitstellung von Informationen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften nicht ausschließen.Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die Bereitstellung von Informationen auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften nicht ausschließen.
  8. (8)Absatz 8Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sowie die Fahrzeuge und Züge, mit denen sie befördert werden, müssen mit betrieblichen oder technischen Maßnahmen gegen missbräuchliche Verwendung geschützt sein. Maßnahmen sind zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.(9) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 gelten nicht, soweit die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften Freistellungen von den Bestimmungen für die Sicherung vorsehen.(9) Die Vorschriften der Absatz eins bis 8 gelten nicht, soweit die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften Freistellungen von den Bestimmungen für die Sicherung vorsehen.

§ 12b GGBG (weggefallen)


§ 12b GGBG (weggefallen) seit 21.05.2011 weggefallen.

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

§ 13 GGBG Besondere Pflichten von Beteiligten


  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wennUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn
    1. 1.Ziffer einser dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und
    2. 2.Ziffer 2er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 1 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel (Placards) an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.er, sofern er auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel (Placards) an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
  2. (1a)Absatz eins aDer Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einszu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
    2. 2.Ziffer 2sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
    3. 3.Ziffer 3sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
    4. 4.Ziffer 4sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC die Frist für die nächste Prüfung nicht überschritten ist;
    5. 5.Ziffer 5zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
    6. 6.Ziffer 6sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;
    7. 7.Ziffer 7sich zu vergewissern, dass die im ADR für die Beförderungseinheit, für die Fahrzeugbesatzung und für bestimmte Klassen vorgeschriebenen Ausrüstungen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, und
    8. 8.Ziffer 8der Fahrzeugbesatzung die vorgeschrieben schriftlichen Weisungen bereitzustellen und sich zu vergewissern, dass sie dem ADR gemäß über ihre Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen ist.
    9. 9.Ziffer 9dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind unddafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und
    10. 10.Ziffer 10das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind.
    Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, sowie im Fall der Z 3 auf die Angaben, die im Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt werden.Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins,, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, sowie im Fall der Ziffer 3, auf die Angaben, die im Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt werden.
  3. (2)Absatz 2Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn
    1. 1.Ziffer einser über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung informiert ist,
    2. 2.Ziffer 2er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt under die Voraussetzungen des Paragraph 14, erfüllt und
    3. 3.Ziffer 3er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.
    Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Der Lenker kann jedoch im Fall der Ziffer 3, auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
  4. (3)Absatz 3Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.
  5. (4)Absatz 4Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (§ 14) erforderlich ist, beim Lenker der AlkoholgehaltBeträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (Paragraph 14,) erforderlich ist, beim Lenker der Alkoholgehalt
    1. 1.Ziffer einsdes Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder
    2. 2.Ziffer 2der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,
    so ist es ihm verboten, die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb zu nehmen oder zu lenken.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2005,)

§ 14 GGBG Besondere Ausbildung der Lenker


  1. (1)Absatz einsLenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.
  2. (2)Absatz 2Der Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Er hat Verzeichnisse aller von ihm nach dem 30. Juni 2005 ausgestellten oder verlängerten Bescheinigungen binnen eines Monats nach Ausstellung oder Verlängerung in elektronischer Form in einem gängigen Tabellenformat unaufgefordert dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen, der die Lehrgänge gemäß Abs. 3 anerkannt hat. Dieser hat auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 zu führen, die auf Grund dieser Lehrgänge nach dem 30. Juni 2005 ausgestellt oder verlängert wurden. Die Verzeichnisse müssen mindestens die mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Daten beinhalten.Der Veranstalter eines gemäß Absatz 3, anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Absatz eins, auszustellen. Er hat Verzeichnisse aller von ihm nach dem 30. Juni 2005 ausgestellten oder verlängerten Bescheinigungen binnen eines Monats nach Ausstellung oder Verlängerung in elektronischer Form in einem gängigen Tabellenformat unaufgefordert dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen, der die Lehrgänge gemäß Absatz 3, anerkannt hat. Dieser hat auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen gemäß Absatz eins, zu führen, die auf Grund dieser Lehrgänge nach dem 30. Juni 2005 ausgestellt oder verlängert wurden. Die Verzeichnisse müssen mindestens die mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Daten beinhalten.
  3. (3)Absatz 3Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt.Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der in Absatz eins, genannten Vorschriften erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  6. (6)Absatz 6Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Absatz 3, Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Absatz 3, Berechtigte erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen jene seiner Bediensteten, die diese Ausbildung zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten benötigen, entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen jene seiner Bediensteten, die diese Ausbildung zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten benötigen, entsprechend den Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Absatz 3, Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Absatz 3, Berechtigte erfolgen.
  8. (8)Absatz 8Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:Für die Bescheide gemäß Absatz 3, sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür den Anerkennungsbescheid 290 Euro und 
    2. 2.Ziffer 2für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung 72 Euro. 

§ 15 GGBG Kontrollen auf der Straße


  1. (1)Absatz einsDie Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Einsatz von Organen gemäß Abs. 1 ist in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß anzuordnen.Der Einsatz von Organen gemäß Absatz eins, ist in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß anzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes zu erfassen.
  4. (4)Absatz 4Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern. Die Organe gemäß Abs. 1 dürfen jederzeit Firmenplomben zur Ladungskontrolle öffnen. Festgestellte Mängel sind gemäß § 15a einzustufen.Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs römisch eins der Richtlinie 95/50/EG durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern. Die Organe gemäß Absatz eins, dürfen jederzeit Firmenplomben zur Ladungskontrolle öffnen. Festgestellte Mängel sind gemäß Paragraph 15 a, einzustufen.
  5. (5)Absatz 5Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, haben die Fahrzeuge auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle oder an einem von diesem Organ bezeichneten vom Weg zum Fahrtziel nicht mehr als 10 km entfernten geeigneten Platz kontrollieren zu lassen. Als geeignet gilt ein Platz, an dem Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
  6. (6)Absatz 6Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Abs. 1 diesen die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Absatz eins, diesen die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Absatz eins, die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäß Abs. 4 ist dem Lenker vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Lenker während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen.Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäß Absatz 4, ist dem Lenker vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Lenker während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen.
  8. (8)Absatz 8Sobald feststeht, daß eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Grund zur Annahme besteht, daß seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.
  9. (9)Absatz 9Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995 und § 86 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18 Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die Zollbehörden von den geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu unterstützen.Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß Paragraph 47, Mineralölsteuergesetz 1995 und Paragraph 86, Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit Paragraph 18, Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die Zollbehörden von den geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu unterstützen.

§ 15a GGBG Mängeleinstufung


  1. (1)Absatz einsBei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.Bei Kontrollen gemäß Paragraph 15, festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie römisch eins, römisch II oder römisch III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang römisch II der Richtlinie 95/50/EG zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß Paragraph 15, in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2In Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.In Gefahrenkategorie römisch eins ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
  3. (3)Absatz 3In Gefahrenkategorie II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.In Gefahrenkategorie römisch II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist.
  4. (4)Absatz 4In Gefahrenkategorie III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.In Gefahrenkategorie römisch III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins oder römisch II einzustufen ist.

§ 16 GGBG Anordnung der Unterbrechung der Beförderung


  1. (1)Absatz einsBestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wennBestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß Paragraph 15, Absatz eins, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einskeine Mängel festgestellt wurden oder
    2. 2.Ziffer 2nur Mängel festgestellt wurden, welche gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen sind, und die gegebenenfalls gemäß § 37 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde, odernur Mängel festgestellt wurden, welche gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch III einzustufen sind, und die gegebenenfalls gemäß Paragraph 37, Absatz 4, festgesetzte Sicherheit geleistet wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3festgestellte Mängel, welche gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II oder I einzustufen sind und ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind, und die gegebenenfalls gemäß § 37 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde.festgestellte Mängel, welche gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch II oder römisch eins einzustufen sind und ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind, und die gegebenenfalls gemäß Paragraph 37, Absatz 4, festgesetzte Sicherheit geleistet wurde.
  2. (2)Absatz 2Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur nach den von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb genommen oder gelenkt werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Anweisungen sind die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur nach den von der Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb genommen oder gelenkt werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Anweisungen sind die Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
  3. (3)Absatz 3Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von der Behörde und deren Organen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Ergibt sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, daß die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.Ergibt sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, daß die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von der Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins und deren Organen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.

    (Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2007)Anmerkung, Absatz 5 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,)

§ 17 GGBG Genehmigung der weiteren Beförderung, Einschränkung oder Untersagung der Beförderung


  1. (1)Absatz einsWurde die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht gemäß § 16 aufgehoben, so hat die Behörde unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung einzuschränken oder zu untersagen ist. Hierfür hat der Lenker auf ihr Verlangen alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind ihr außerdem auf Verlangen die für die Prüfung notwendige Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.Wurde die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht gemäß Paragraph 16, aufgehoben, so hat die Behörde unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung einzuschränken oder zu untersagen ist. Hierfür hat der Lenker auf ihr Verlangen alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind ihr außerdem auf Verlangen die für die Prüfung notwendige Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Je nach Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 1 hat die Behörde mit BescheidJe nach Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz eins, hat die Behörde mit Bescheid
    1. 1.Ziffer einsdie weitere Beförderung zu genehmigen, wenn diese ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich ist, oder
    2. 2.Ziffer 2die weitere Beförderung unter Auflagen und Bedingungen zu genehmigen, wenn die unmittelbare Gefährdung nur durch diese Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden kann, oder
    3. 3.Ziffer 3die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist.
  3. (3)Absatz 3Bei der Einschränkung oder Untersagung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 ist auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Bei der Untersagung gemäß Abs. 2 Z 3 ist auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.Bei der Einschränkung oder Untersagung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Bei der Untersagung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.
  4. (4)Absatz 4Wurde ein Bescheid gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 erlassen, so ist dieser vom Lenker während der weiteren Beförderung bei den Begleitpapieren mitzuführen und auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.Wurde ein Bescheid gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 erlassen, so ist dieser vom Lenker während der weiteren Beförderung bei den Begleitpapieren mitzuführen und auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.
  5. (5)Absatz 5Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß §§ 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß Paragraphen 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.
  6. (6)Absatz 6Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Abs. 2 erlassenen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Absatz 2, erlassenen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 18 GGBG (weggefallen)


§ 18 GGBG (weggefallen) seit 01.08.2007 weggefallen.

§ 19 GGBG (weggefallen)


§ 19 GGBG (weggefallen) seit 29.10.2005 weggefallen.

§ 20 GGBG Kontrollen in Unternehmen


  1. (1)Absatz einsNeben den Maßnahmen gemäß § 15 können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.Neben den Maßnahmen gemäß Paragraph 15, können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 35 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese könnenZu diesen Kontrollen sind die gemäß Paragraph 35, zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können
    1. 1.Ziffer einsfür beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2andere geeignete Maßnahmen vorsehen.
    Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 15 bis 17 sinngemäß.Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die Paragraphen 15 bis 17 sinngemäß.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2005,)

§ 21 GGBG Amtshilfe


  1. (1)Absatz einsDie Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG.
  2. (2)Absatz 2Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, hat die Behörde an den Bundesminister für Inneres zwecks Weiterleitung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Ersucht die Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums um Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines österreichischen Fahrzeugs, mit dem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Übertretungen nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, so ist diesem Ersuchen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Inneres nachzukommen. Den ersuchenden Behörden sind die getroffenen Maßnahmen vom Bundesminister für Inneres mitzuteilen.Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, hat die Behörde an den Bundesminister für Inneres zwecks Weiterleitung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Ersucht die Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums um Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines österreichischen Fahrzeugs, mit dem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Übertretungen nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, so ist diesem Ersuchen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Inneres nachzukommen. Den ersuchenden Behörden sind die getroffenen Maßnahmen vom Bundesminister für Inneres mitzuteilen.

§ 22 GGBG Kontrollberichte


  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Inneres hat
    1. 1.Ziffer einsfür jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen undfür jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang römisch III einen Bericht zu erstellen und
    2. 2.Ziffer 2diesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Der Bericht gemäß Absatz eins, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einssoweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 40, BGBl. I Nr. 47/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 40,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,)

5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn

§ 23 GGBG Besondere Pflichten von Beteiligten


  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die erforderlichen Gefahrenkennzeichnungen am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn er, sofern er auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die erforderlichen Gefahrenkennzeichnungen am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
  2. (2)Absatz 2Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen bereitzustellen, ihn vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug zu informieren und sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten, über die Besonderheiten des Schienenverkehrs und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. Weiters hat der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondereDer Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen bereitzustellen, ihn vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug zu informieren und sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten, über die Besonderheiten des Schienenverkehrs und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. Weiters hat der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere
    1. 1.Ziffer einszu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
    2. 2.Ziffer 2sich zu vergewissern, dass alle im RID vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungspapier beigefügt sind oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
    3. 3.Ziffer 3 sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, und dass keine Ausrüstungsteile fehlen; sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
    4. 4.Ziffer 4sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC die Frist für die nächste Prüfung nicht überschritten ist;
    5. 5.Ziffer 5zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
    6. 6.Ziffer 6sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;
    7. 7.Ziffer 7sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Ausrüstungen auf dem Führerstand mitgeführt werden, und
    8. 8.Ziffer 8dafür zu sorgen, dass die Informationen, die gemäß Art. 15a § 3 ATMF und Art. 5 der Anlage A ATMF der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen.dafür zu sorgen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 15 a, Paragraph 3, ATMF und Artikel 5, der Anlage A ATMF der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen.
    Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.Von den vorstehenden Bestimmungen gelten als erfüllt:
    1. a)Litera aZ 1 bis 7 bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 V Punkt 5 undZiffer eins bis 7 bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 römisch fünf Punkt 5 und
    2. b)Litera bdie Information des Triebfahrzeugführers über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug bei Anwendung des UIC-Merkblattes 472 Anlagen A und B.
    Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 4, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, sowie im Fall der Z 3 auf die Angaben, die im Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt werden.Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, sowie im Fall der Ziffer 3, auf die Angaben, die im Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt werden.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der BefüllerUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller
    1. 1.Ziffer einsVerfahren für die Überprüfung der richtigen Funktionsweise der Verschlüsse des Kesselwagentanks und die Gewährleistung der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen vor und nach dem Befüllen zu erarbeiten und
    2. 2.Ziffer 2vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hierfür geltenden besonderen Kontrollvorschriften einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Der Betreiber eines Kesselwagens darf die Organisation der Prüfungen gemäß 6.8 RID an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) übertragen. Er hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dassDer Betreiber eines Kesselwagens darf die Organisation der Prüfungen gemäß 6.8 RID an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) übertragen. Er hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der in § 7 Abs. 7 Z 1 und 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten in der Tankakte aufgezeichnet werden;die Ergebnisse der in Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer eins und 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten in der Tankakte aufgezeichnet werden;
    2. 2.Ziffer 2die dem Kesselwagen zugewiesene für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) über ein gültiges Zertifikat verfügt, das auch Gefahrgutkesselwagen umfasst;
    3. 3.Ziffer 3die Informationen, die gemäß Art. 15 § 3 ATMF und Art. 5 der Anlage A ATMF der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen.die Informationen, die gemäß Artikel 15, Paragraph 3, ATMF und Artikel 5, der Anlage A ATMF der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen.
  5. (5)Absatz 5Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dassDie für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer eins       die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstungen in einer Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen die Vorschriften des RID erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2die in Art. 15a § 3 ATMF und Art. 5 der Anlage A ATMF festgelegten Informationen auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen;die in Artikel 15 a, Paragraph 3, ATMF und Artikel 5, der Anlage A ATMF festgelegten Informationen auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen;
    3. 3.Ziffer 3die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank und seine Ausrüstung in den Instandhaltungsunterlagen aufgezeichnet werden.
  6. (6)Absatz 6Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Kesselwagentanks Verfahren für die Überprüfung der richtigen Funktionsweise von dessen Verschlüssen und die Gewährleistung der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen vor und nach dem Entladen zu erarbeiten.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 10, erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Kesselwagentanks Verfahren für die Überprüfung der richtigen Funktionsweise von dessen Verschlüssen und die Gewährleistung der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen vor und nach dem Entladen zu erarbeiten.
  7. (7)Absatz 7Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondereDer Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdafür zu sorgen, dass die im RID vorgesehenen internen Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt werden und
    2. 2.Ziffer 2sicherzustellen, dass er zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff auf die im RID vorgesehenen Informationen über Zugzusammensetzung, Wagenreihung und gefährliche Güter hat.

§ 24 GGBG Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung


§ 24.Paragraph 24,

Bei Beförderungen von Versandstücken auf der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards), mit Ausnahme solcher nach Muster 1, 1.5 oder 1.6, sowie mit Großzetteln anzubringende Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe in die Wagenzettel integrierte rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen, an den Fahrzeugen angebracht werden. Bei Beförderungen von Versandstücken auf der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards), mit Ausnahme solcher nach Muster 1, 1.5 oder 1.6, sowie mit Großzetteln anzubringende Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe in die Wagenzettel integrierte rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen, an den Fahrzeugen angebracht werden.

§ 24a GGBG (weggefallen)


§ 24a GGBG (weggefallen) seit 21.05.2011 weggefallen.

§ 24b GGBG (weggefallen)


§ 24b GGBG (weggefallen) seit 21.05.2011 weggefallen.

§ 24c GGBG (weggefallen)


§ 24c GGBG (weggefallen) seit 21.05.2011 weggefallen.

6. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

§ 25 GGBG Besondere Pflichten von Beteiligten


  1. (1)Absatz einsDer Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondereDer Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere
    1. 1.Ziffer einszu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß ADN zur Beförderung zugelassen sind;
    2. 2.Ziffer 2sich zu vergewissern, dass alle im ADN vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
    3. 3.Ziffer 3sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladungen keine dem ADN widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
    4. 4.Ziffer 4sicherzustellen, dass ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann, sofern die landseitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist und deren Verfügbarkeit gegebenenfalls mit dem Betreiber der landseitigen Einrichtung vor einem Umschlag zu klären;
    5. 5.Ziffer 5sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
    6. 6.Ziffer 6dem Schiffsführer schriftliche Weisungen zu übergeben und sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;
    7. 7.Ziffer 7sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Bezeichnungen angebracht sind;
    8. 8.Ziffer 8sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden,
    9. 9.Ziffer 9dafür zu sorgen, dass die Schiffsstoffliste fristgerecht den relevanten Änderungen in Kapitel 3.2. Tabelle C des ADN angepasst wird, und
    10. 10.Ziffer 10sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal gemäß ADN über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
    Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 und 2 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins und 2 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von LadetanksUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Ladetanks
    1. 1.Ziffer einsvor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der im ADN vorgesehenen Prüfliste ordnungsgemäß auszufüllen;
    2. 2.Ziffer 2Ladetanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern zu befüllen;
    3. 3.Ziffer 3sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;
    4. 4.Ziffer 4sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;
    5. 5.Ziffer 5sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann;
    6. 6.Ziffer 6sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese gemäß ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
    7. 7.Ziffer 7sicherzustellen, dass die Laderate mit der Instruktion für die Lade- und Löschraten übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
    8. 8.Ziffer 8sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können, und
    9. 9.Ziffer 9sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser SchüttungUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung
    1. 1.Ziffer einswenn die Sondervorschrift 803 ADN Anwendung findet, durch geeignete Verfahren sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer in nachweisbarer Form Instruktionen zu erteilen und
    2. 2.Ziffer 2sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 8, erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.
  6. (6)Absatz 6Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger die in den gemäß ADN vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Schiffen vorzunehmen.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 9, erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger die in den gemäß ADN vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Schiffen vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 10, erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.
  8. (8)Absatz 8Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von LadetanksUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 10, erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Ladetanks
    1. 1.Ziffer einsvor dem Entladen seinen Teil der im ADN vorgesehenen Prüfliste auszufüllen;
    2. 2.Ziffer 2sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese gemäß ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
    3. 3.Ziffer 3sicherzustellen, dass die Löschrate in Übereinstimmung mit der Instruktion für die Lade- und Löschraten nach 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
    4. 4.Ziffer 4sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;
    5. 5.Ziffer 5sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist;
    6. 6.Ziffer 6sicherzustellen, dass beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann.

§ 26 GGBG Ausbildung von Sachkundigen


  1. (1)Absatz einsSoweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, muss an Bord von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, ein besonders ausgebildeter Sachkundiger sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.Soweit dies auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, muss an Bord von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, ein besonders ausgebildeter Sachkundiger sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat allen, die erfolgreich an einem gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Über diese Bescheinigungen hat er ein Verzeichnis zu führen, das mindestens folgende Daten beinhaltet:Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat allen, die erfolgreich an einem gemäß Absatz 3, anerkannten Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Absatz eins, auszustellen. Über diese Bescheinigungen hat er ein Verzeichnis zu führen, das mindestens folgende Daten beinhaltet:
    1. 1.Ziffer einsdie in den Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN enthaltenen Daten,
    2. 2.Ziffer 2die Zustelladresse des Inhabers der Bescheinigung,
    3. 3.Ziffer 3die Angabe, ob die Bescheinigung auf Grund einer Wiederholungsschulung erneuert wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung darf nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt.Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der in Absatz eins, genannten Vorschriften erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  6. (6)Absatz 6Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:Für die Bescheide gemäß Absatz 3, sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür den Anerkennungsbescheid ............................................. 290 Euro und
    2. 2.Ziffer 2für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung .............. 72 Euro.

§ 27 GGBG Kontrollen auf Wasserstraßen


  1. (1)Absatz einsDie Organe gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes können auf einem Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf Wasserstraßen befördert werden, jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.Die Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes können auf einem Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf Wasserstraßen befördert werden, jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Kontrollen gemäß Abs. 1 sind in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß vorzunehmen.Kontrollen gemäß Absatz eins, sind in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Wasserstraßennetzes zu erfassen.
  4. (4)Absatz 4Die Kontrollen sind anhand der Kontrollliste nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften durchzuführen. Dabei ist tunlichst zu vermeiden, dass die Fahrzeuge über Gebühr lange stillgelegt oder aufgehalten werden. Kontrollen gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes bleiben unberührt.Die Kontrollen sind anhand der Kontrollliste nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften durchzuführen. Dabei ist tunlichst zu vermeiden, dass die Fahrzeuge über Gebühr lange stillgelegt oder aufgehalten werden. Kontrollen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes bleiben unberührt.
  5. (5)Absatz 5Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben im Rahmen ihrer jeweiligen Verpflichtungen die zur Durchführung der Kontrollen erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6Der Schiffsführer hat insbesondere auf Verlangen der Organe gemäß Abs. 1 diesen die in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Organe gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.Der Schiffsführer hat insbesondere auf Verlangen der Organe gemäß Absatz eins, diesen die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Organe gemäß Absatz eins, die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Eine Ausfertigung der Kontrollliste gemäß Abs. 4 ist dem Schiffsführer nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen.Eine Ausfertigung der Kontrollliste gemäß Absatz 4, ist dem Schiffsführer nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen.
  8. (8)Absatz 8Sobald feststeht, dass eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ der Schifffahrtspolizei Grund zur Annahme besteht, dass seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.
  9. (9)Absatz 9Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995 und § 86 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18 Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die Zollbehörden von den geschulten Organen gemäß Abs. 1 zu unterstützen.Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß Paragraph 47, Mineralölsteuergesetz 1995 und Paragraph 86, Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit Paragraph 18, Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die Zollbehörden von den geschulten Organen gemäß Absatz eins, zu unterstützen.

§ 28 GGBG Anordnung der Unterbrechung der Beförderung


  1. (1)Absatz einsFahrzeuge, bei denen ein oder mehrere Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften festgestellt wurden, können an einem von den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes bezeichneten Platz angehalten werden. Die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind. Je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden.Fahrzeuge, bei denen ein oder mehrere Verstöße gegen die gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften festgestellt wurden, können an einem von den Organen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes bezeichneten Platz angehalten werden. Die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind. Je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden.
  2. (2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug haben die Organe gemäß Abs. 1 die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von den Organen gemäß Abs. 1, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.Bei Gefahr im Verzug haben die Organe gemäß Absatz eins, die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von den Organen gemäß Absatz eins,, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Ergibt sich aus den verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, dass die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerlässlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von den Organen gemäß Abs. 1 die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Schiffsführer und die anderen an Bord befindlichen Personen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.Ergibt sich aus den verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, dass die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerlässlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von den Organen gemäß Absatz eins, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Schiffsführer und die anderen an Bord befindlichen Personen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.

§ 29 GGBG Kontrollen in Unternehmen


  1. (1)Absatz einsNeben den Maßnahmen gemäß § 27 können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.Neben den Maßnahmen gemäß Paragraph 27, können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 35 zuständigen Behörden ermächtigt. Diese könnenZu diesen Kontrollen sind die gemäß Paragraph 35, zuständigen Behörden ermächtigt. Diese können
    1. 1.Ziffer einsfür beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2andere geeignete Maßnahmen vorsehen.
    Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 27 und 28 sinngemäß.Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die Paragraphen 27 und 28 sinngemäß.

§ 30 GGBG Amtshilfe


  1. (1)Absatz einsDie Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Kontrollen.
  2. (2)Absatz 2Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Vertragspartei des ADN zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Ersuchen von Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Vertragsparteien des ADN um Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines in Österreich zugelassenen Fahrzeugs, mit dem in einem dieser Staaten Übertretungen nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, entgegenzunehmen, anderen inländischen Behörden, deren Zuständigkeit berührt ist, zu übermitteln und den ersuchenden Behörden die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Vertragspartei des ADN zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Ersuchen von Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Vertragsparteien des ADN um Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines in Österreich zugelassenen Fahrzeugs, mit dem in einem dieser Staaten Übertretungen nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, entgegenzunehmen, anderen inländischen Behörden, deren Zuständigkeit berührt ist, zu übermitteln und den ersuchenden Behörden die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Gibt die Kontrolle Anlass zu der Annahme, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, weil die erforderlichen Erkenntnisse fehlen, gewähren die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums und der Vertragsparteien des ADN einander Amtshilfe bei der Klärung des Falls.

7. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr

§ 31 GGBG Besondere Ausbildung


  1. (1)Absatz einsSehen die gemäß § 2 Z 4 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt worden sind. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.Sehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt worden sind. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.
  2. (2)Absatz 2Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der in Absatz eins, genannten Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:Für die Bescheide gemäß Absatz eins, sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür den Anerkennungsbescheid 290 Euro und
    2. 2.Ziffer 2für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung 72 Euro.
  4. (4)Absatz 4Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 4 lit. a in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 1. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 1 Berechtigte erfolgen.Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Absatz eins, Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Absatz eins, Berechtigte erfolgen.

8. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt

§ 32 GGBG Besondere Pflichten von Beteiligten


  1. (1)Absatz einsAbsender und Verpacker gefährlicher Güter für die Beförderung im Luftverkehr, sowie Sicherheitsunternehmen, die Reisende, Gepäck, Fracht oder Post im Luftverkehr kontrollieren, dürfen hiefür nur Personal verwenden, das entsprechend den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften sowie § 33 ausgebildet und mit den jeweils erforderlichen Informationen versehen ist. Sie haben Aufzeichnungen über den Aufgabenbereich der betreffenden Personen und über die absolvierten sowie die Termine der nächsten fälligen Schulungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.Absender und Verpacker gefährlicher Güter für die Beförderung im Luftverkehr, sowie Sicherheitsunternehmen, die Reisende, Gepäck, Fracht oder Post im Luftverkehr kontrollieren, dürfen hiefür nur Personal verwenden, das entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften sowie Paragraph 33, ausgebildet und mit den jeweils erforderlichen Informationen versehen ist. Sie haben Aufzeichnungen über den Aufgabenbereich der betreffenden Personen und über die absolvierten sowie die Termine der nächsten fälligen Schulungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr nur übergeben, wenn bei Verwendung von Umverpackungen, Ladeeinheiten und Bergeverpackungen die besonderen Anforderungen dafür erfüllt sind, und nur getrennt von nicht gefährlichen Gütern, soweit das in den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr nur übergeben, wenn bei Verwendung von Umverpackungen, Ladeeinheiten und Bergeverpackungen die besonderen Anforderungen dafür erfüllt sind, und nur getrennt von nicht gefährlichen Gütern, soweit das in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist.
  3. (3)Absatz 3Der Beförderer hat innerhalb von 6 Stunden nach Übergabe der gefährlichen Güter zur Beförderung eine Annahmekontrolle durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Auch Betreiber von Luftfahrzeugen, die der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter nur unter Einhaltung der gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung annehmen und befördern und haben die in diesen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen zu treffen.Auch Betreiber von Luftfahrzeugen, die der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter nur unter Einhaltung der gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung annehmen und befördern und haben die in diesen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen zu treffen.
  5. (5)Absatz 5Wer in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Absenders übernimmt, gilt hinsichtlich dieser selbst als Absender und hat die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen.
  6. (6)Absatz 6Soweit ein Abfertigungsagent in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Betreibers eines Luftfahrzeugs ausführt, übernimmt er dessen Pflichten im selben Maß und hat sie zu erfüllen. Das gilt auch für die Anforderungen bezüglich der Personalschulung.
  7. (7)Absatz 7Betreiber von Postdiensten müssen über die Verfahren und Genehmigungen verfügen, die in den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften für die Annahme von Post und deren Einbringung in die Luftbeförderung vorgesehenen sind, und sie einhalten. In Österreich sind diese Genehmigungen von der Austro Control GmbH mit Bescheid zu erteilen. Dafür ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1300 Euro zu entrichten.Betreiber von Postdiensten müssen über die Verfahren und Genehmigungen verfügen, die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften für die Annahme von Post und deren Einbringung in die Luftbeförderung vorgesehenen sind, und sie einhalten. In Österreich sind diese Genehmigungen von der Austro Control GmbH mit Bescheid zu erteilen. Dafür ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1300 Euro zu entrichten.

§ 33 GGBG Besondere Ausbildung


  1. (1)Absatz einsSehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung des Personals von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten oder Dritter vor, so darf diese in Österreich außer für Personal der Kategorien 4 und 5 nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind. Schulungen, für die eine Anerkennung weder erforderlich ist noch vorliegt, dürfen nur von solchen Personen durchgeführt werden, die selbst über eine gültige Schulung der Personalkategorie 6 verfügen und demselben Unternehmen wie das zu schulende Personal angehören. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.Sehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung des Personals von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten oder Dritter vor, so darf diese in Österreich außer für Personal der Kategorien 4 und 5 nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind. Schulungen, für die eine Anerkennung weder erforderlich ist noch vorliegt, dürfen nur von solchen Personen durchgeführt werden, die selbst über eine gültige Schulung der Personalkategorie 6 verfügen und demselben Unternehmen wie das zu schulende Personal angehören. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.
  2. (2)Absatz 2Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der in Absatz eins, genannten Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:Für die Bescheide gemäß Absatz eins, sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür den Anerkennungsbescheid 581 Euro und
    2. 2.Ziffer 2für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung 145 Euro.

§ 34 GGBG Kontrollen; Notifizierung und Untersuchung von Ereignissen


  1. (1)Absatz einsBetreiber von Luftfahrzeugen und deren Abfertigungsagenten unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der gemäß diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf sie anwendbaren Gefahrgutvorschriften der Inspektion durch besonders geschulte und ermächtigte Organe der Austro Control GmbH.
  2. (2)Absatz 2Die Inspektionen sind durch angekündigte oder unangekündigte Kontrollen der Versandstücke, Dokumente, Luftfahrzeuge und Tätigkeiten sowie systematische, vorangekündigte Audits wahrzunehmen. Neben den Voraussetzungen und Verfahren, die das Supplement der ICAO-TI für die Tätigkeit der Kontrollorgane vorsieht, sind gegebenenfalls auch jene zu berücksichtigen, die sich aus anderen auf die jeweiligen Kontrollen anwendbaren luftfahrtrechtlichen Vorschriften ergeben. Den Kontrollorganen ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen und Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten, Einrichtungen und Fahrzeugen zu gewähren. Auf Verlangen haben sie sich mit einem Ausweis gemäß § 141a LFG auszuweisen. Zu den Kontrollen können auch Sachverständige beigezogen werden. Diese und die Kontrollorgane dürfen, wenn dies für eine Prüfung erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, Verpackungen öffnen und verlangen, dass die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung gestellt werden.Die Inspektionen sind durch angekündigte oder unangekündigte Kontrollen der Versandstücke, Dokumente, Luftfahrzeuge und Tätigkeiten sowie systematische, vorangekündigte Audits wahrzunehmen. Neben den Voraussetzungen und Verfahren, die das Supplement der ICAO-TI für die Tätigkeit der Kontrollorgane vorsieht, sind gegebenenfalls auch jene zu berücksichtigen, die sich aus anderen auf die jeweiligen Kontrollen anwendbaren luftfahrtrechtlichen Vorschriften ergeben. Den Kontrollorganen ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen und Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten, Einrichtungen und Fahrzeugen zu gewähren. Auf Verlangen haben sie sich mit einem Ausweis gemäß Paragraph 141 a, LFG auszuweisen. Zu den Kontrollen können auch Sachverständige beigezogen werden. Diese und die Kontrollorgane dürfen, wenn dies für eine Prüfung erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, Verpackungen öffnen und verlangen, dass die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung gestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Werden im Rahmen einer Kontrolle Mängel festgestellt, die die Sicherheit eines Luftfahrzeuges oder seiner Insassen gefährden können, so haben die Kontrollorgane, die Beförderung bis zur Behebung der festgestellten Mängel zu untersagen. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem der dringende Verdacht besteht, dass derartige Mängel vorliegen. Die Bestimmungen des § 171 Abs. 2 bis 4 LFG sind auf jeden Gegenstand der Untersagung anzuwenden.Werden im Rahmen einer Kontrolle Mängel festgestellt, die die Sicherheit eines Luftfahrzeuges oder seiner Insassen gefährden können, so haben die Kontrollorgane, die Beförderung bis zur Behebung der festgestellten Mängel zu untersagen. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem der dringende Verdacht besteht, dass derartige Mängel vorliegen. Die Bestimmungen des Paragraph 171, Absatz 2 bis 4 LFG sind auf jeden Gegenstand der Untersagung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Bei Gefahr im Verzug haben die Kontrollorgane die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von den Kontrollorganen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
  5. (5)Absatz 5Dieselben Befugnisse kommen den Kontrollorganen gegenüber anderen Beteiligten an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt sowie Dritten gemäß § 7 und § 32 zu. Diese sind zu kontrollierenDieselben Befugnisse kommen den Kontrollorganen gegenüber anderen Beteiligten an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt sowie Dritten gemäß Paragraph 7 und Paragraph 32, zu. Diese sind zu kontrollieren
    1. 1.Ziffer einsbeim Verdacht, dass festgestellte Mängel auf sie zurückzuführen sind, und
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß § 32 Abs. 1 und 5.hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 5.
  6. (6)Absatz 6Die Austro Control GmbH hat gemäß dem Supplement der ICAO-TI Unfälle und sonstige Ereignisse mit gefährlichen Gütern zu notifizieren und zu untersuchen sowie darüber zu berichten. Die Pflichten und Befugnisse gemäß Abs. 2 bis 4 kommen dabei sinngemäß zur Anwendung. Diesen Aufgaben ist nicht nachzukommen, wenn es wahrscheinlich oder bekannt ist, dass gefährliche Güter zu einem Unfall oder einer schweren Störung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 geführt und damit die Zuständigkeit der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes begründet haben.Die Austro Control GmbH hat gemäß dem Supplement der ICAO-TI Unfälle und sonstige Ereignisse mit gefährlichen Gütern zu notifizieren und zu untersuchen sowie darüber zu berichten. Die Pflichten und Befugnisse gemäß Absatz 2 bis 4 kommen dabei sinngemäß zur Anwendung. Diesen Aufgaben ist nicht nachzukommen, wenn es wahrscheinlich oder bekannt ist, dass gefährliche Güter zu einem Unfall oder einer schweren Störung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 geführt und damit die Zuständigkeit der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes begründet haben.
  7. (7)Absatz 7Ist die Austro Control GmbH nicht selbst die zuständige luftfahrtrechtliche Aufsichtsbehörde, so hat sie dieser Verstöße, die zu einer Untersagung der Beförderung geführt haben, sowie Meldungen gemäß Abs. 6 der zuständigen luftfahrtrechtlichen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Beteiligten an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt sowie Dritten gemäß § 7 und § 32, die keine luftfahrtrechtliche Bewilligung benötigen, hat sie die Ausübung von Tätigkeiten, die in diesem Gesetz und den darin verwiesenen Vorschriften geregelt sind, und für die sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, mit Bescheid zu untersagen und die Untersagung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen oder unter Androhung der Untersagung Verbesserungsmaßnahmen aufzutragen. Rechtsmitteln gegen diese Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Ist die Austro Control GmbH nicht selbst die zuständige luftfahrtrechtliche Aufsichtsbehörde, so hat sie dieser Verstöße, die zu einer Untersagung der Beförderung geführt haben, sowie Meldungen gemäß Absatz 6, der zuständigen luftfahrtrechtlichen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Beteiligten an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt sowie Dritten gemäß Paragraph 7 und Paragraph 32,, die keine luftfahrtrechtliche Bewilligung benötigen, hat sie die Ausübung von Tätigkeiten, die in diesem Gesetz und den darin verwiesenen Vorschriften geregelt sind, und für die sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, mit Bescheid zu untersagen und die Untersagung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen oder unter Androhung der Untersagung Verbesserungsmaßnahmen aufzutragen. Rechtsmitteln gegen diese Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

9. Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 35 GGBG Zuständige Behörden


  1. (1)Absatz einsFür die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 37 sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 5) bestimmten Behörden zuständig. Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6 sind die Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 37 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führen.Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 37, sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) bestimmten Behörden zuständig. Bei Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 sind die Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 37, von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führen.
  2. (2)Absatz 2Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landespolizeidirektion und den Landeshauptmann die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hatBei Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landespolizeidirektion und den Landeshauptmann die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
    3. 3.Ziffer 3in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
  3. (3)Absatz 3Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 36 GGBG Sachverständige


  1. (1)Absatz einsBehördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,
    1. 1.Ziffer einsPrüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oderPrüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß Paragraph 3, des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, und Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), die gemäß § 134 GewO 1994 befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oderZiviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, und Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), die gemäß Paragraph 134, GewO 1994 befugt sind, bestimmte, in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder
    3. 3.Ziffer 3Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.
    Für die gemäß Z 2 oder 3 Tätigen dürfen keine Interessenskonflikte vorliegen.Für die gemäß Ziffer 2, oder 3 Tätigen dürfen keine Interessenskonflikte vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Prüfstellen und Sachverständigen gemäß Abs. 1 auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) oder der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Tanks auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderliche Kurzbezeichnung oder Art der Zulassungsnummer zuzuweisen, aus welcher die Prüfstelle oder der Sachverständige feststellbar ist.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Prüfstellen und Sachverständigen gemäß Absatz eins, auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) oder der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Tanks auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften erforderliche Kurzbezeichnung oder Art der Zulassungsnummer zuzuweisen, aus welcher die Prüfstelle oder der Sachverständige feststellbar ist.
  3. (3)Absatz 3Die Kennzeichnung der Verpackungen und Tanks gemäß Abs. 2 hat „A/X..... – Y.....“ zu lauten, wobei X für die gemäß Abs. 2 zugewiesene bzw. gemäß § 29 Abs. 2 weiterhin gültige Kurzbezeichnung der Prüfstelle oder des Sachverständigen und Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen frei gewählte numerische oder alphanumerische Zeichenfolge zwecks Registrierung steht. Sind Gefäße nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung – ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001 in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet, so gilt diese Kennzeichnung auch als solche gemäß diesem Absatz.Die Kennzeichnung der Verpackungen und Tanks gemäß Absatz 2, hat „A/X..... – Y.....“ zu lauten, wobei römisch zehn für die gemäß Absatz 2, zugewiesene bzw. gemäß Paragraph 29, Absatz 2, weiterhin gültige Kurzbezeichnung der Prüfstelle oder des Sachverständigen und Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen frei gewählte numerische oder alphanumerische Zeichenfolge zwecks Registrierung steht. Sind Gefäße nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung – ODGVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet, so gilt diese Kennzeichnung auch als solche gemäß diesem Absatz.
  4. (4)Absatz 4Bei der Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß den in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften haben Prüfstellen und Sachverständige gemäß Abs. 1 in dem dafür vorgesehenen Feld eine Bescheinigungsnummer einzutragen, die folgendermaßen lautet: A/X – Y. Dabei steht X für eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Prüfstelle oder dem Sachverständigen auf Antrag zu diesem Zweck zugewiesene Identifizierungsnummer und Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen zur Registrierung frei gewählte numerische oder alphanumerische Zeichenfolge. Diese Zulassungsbescheinigungen sind öffentliche Urkunden. Werden sie nicht vom Aussteller verlängert, sind sie neu auszustellen. Über Ausstellung und Verlängerung sowie die zugrundeliegenden Untersuchungen hat der Aussteller ein Verzeichnis zu führen, das mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahr- oder Gefahrgutwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen ist. Enthalten Genehmigungsbescheide auf Grund außer Kraft getretener Bestimmungen auch Angaben, die in den Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen oder mussten, wie insbesondere Fahrzeugbezeichnung, Tankcodierung und Wirkung der Dauerbremsanlage, so sind diese unbeachtlich.Bei der Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG angeführten Vorschriften haben Prüfstellen und Sachverständige gemäß Absatz eins, in dem dafür vorgesehenen Feld eine Bescheinigungsnummer einzutragen, die folgendermaßen lautet: A/X – Y. Dabei steht römisch zehn für eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Prüfstelle oder dem Sachverständigen auf Antrag zu diesem Zweck zugewiesene Identifizierungsnummer und Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen zur Registrierung frei gewählte numerische oder alphanumerische Zeichenfolge. Diese Zulassungsbescheinigungen sind öffentliche Urkunden. Werden sie nicht vom Aussteller verlängert, sind sie neu auszustellen. Über Ausstellung und Verlängerung sowie die zugrundeliegenden Untersuchungen hat der Aussteller ein Verzeichnis zu führen, das mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahr- oder Gefahrgutwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen ist. Enthalten Genehmigungsbescheide auf Grund außer Kraft getretener Bestimmungen auch Angaben, die in den Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen oder mussten, wie insbesondere Fahrzeugbezeichnung, Tankcodierung und Wirkung der Dauerbremsanlage, so sind diese unbeachtlich.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste zu führen und auf seiner Homepage zu veröffentlichen, aus der die gemäß Abs. 2 und 4 zugewiesenen Kennzeichen sowie Namen und Adressen der betreffenden Prüfstellen und Sachverständigen ersichtlich sind.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste zu führen und auf seiner Homepage zu veröffentlichen, aus der die gemäß Absatz 2 und 4 zugewiesenen Kennzeichen sowie Namen und Adressen der betreffenden Prüfstellen und Sachverständigen ersichtlich sind.

§ 37 GGBG Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren


  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsSchulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oderSchulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (Paragraph 11,), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oderLehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (Paragraph 14,), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
    3. 3.Ziffer 3Lehrgänge zur Ausbildung von Sachkundigen gemäß § 26 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oderLehrgänge zur Ausbildung von Sachkundigen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
    4. 4.Ziffer 4Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 31 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,
    5. 5.Ziffer 5Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 33 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsals Absender oder Betreiber von Postdiensten gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 2, 5 oder 7 zur Beförderung übergibt oderals Absender oder Betreiber von Postdiensten gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins,, 2, 5 oder 7 zur Beförderung übergibt oder
    2. 2.Ziffer 2als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oderals Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 4, befördern lässt oder
    3. 3.Ziffer 3als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 oder § 32 Abs. 1 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oderals Verpacker entgegen Paragraph 7, Absatz 5, oder Paragraph 32, Absatz eins, gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
    4. 4.Ziffer 4als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oderals Befüller entgegen Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3, oder Paragraph 25, Absatz 3, oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder
    5. 5.Ziffer 5als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 oder § 23 Abs. 4 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oderals Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen Paragraph 7, Absatz 7, oder Paragraph 23, Absatz 4, nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder
    6. 6.Ziffer 6als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 25 Abs. 5 verlädt oderals Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, oder Paragraph 25, Absatz 5, verlädt oder
    7. 7.Ziffer 7als Empfänger, dem die gefährlichen Güter nicht als Verbraucher zugestellt worden sind oder werden sollten, entgegen § 7 Abs. 9 oder § 25 Abs. 6 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oderals Empfänger, dem die gefährlichen Güter nicht als Verbraucher zugestellt worden sind oder werden sollten, entgegen Paragraph 7, Absatz 9, oder Paragraph 25, Absatz 6, die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder
    8. 8.Ziffer 8als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 3 oder 4 oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 befördert oder zur Beförderung annimmt oderals Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz 3, oder 4 oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 befördert oder zur Beförderung annimmt oder
    9. 9.Ziffer 9als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oderals Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder
    10. 10.Ziffer 10als Entlader entgegen § 7 Abs. 10, § 23 Abs. 6 oder § 25 Abs. 7 oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oderals Entlader entgegen Paragraph 7, Absatz 10,, Paragraph 23, Absatz 6, oder Paragraph 25, Absatz 7, oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oder
    11. 11.Ziffer 11als Abfertigungsagent entgegen § 32 (6) Tätigkeiten des Beförderers ausführt oderals Abfertigungsagent entgegen Paragraph 32, (6) Tätigkeiten des Beförderers ausführt oder
    12. 12.Ziffer 12anders als gemäß Z 8 als Betreiber eines Luftfahrzeugs die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder § 32 Abs. 4 vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen nicht trifft oderanders als gemäß Ziffer 8, als Betreiber eines Luftfahrzeugs die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder Paragraph 32, Absatz 4, vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen nicht trifft oder
    13. 13.Ziffer 13als für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) seinen Pflichten gemäß § 23 Abs. 5 nicht nachkommtals für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) seinen Pflichten gemäß Paragraph 23, Absatz 5, nicht nachkommt
    14. 14.Ziffer 14als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur seinen Pflichten gemäß § 23 Abs. 7 nicht nachkommt,als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur seinen Pflichten gemäß Paragraph 23, Absatz 7, nicht nachkommt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
    1. a)Litera awenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oderwenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
    2. b)Litera bwenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderwenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
    3. c)Litera cwenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,
    im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden.
  3. (3)Absatz 3Wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 4 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oderentgegen Paragraph 11, Absatz eins, keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen Paragraph 11, Absatz 4, keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder
    2. 2.Ziffer 2als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 3 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oderals Unternehmensleiter entgegen Paragraph 11, Absatz 3, seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder
    3. 3.Ziffer 3als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oderals Gefahrgutbeauftragter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz, § 28 Abs. 1 oder § 34 Abs. 3 eine Beförderungseinheit oder ein Fahrzeug, womit gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder die Beförderung fortsetzt oderentgegen Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 28, Absatz eins, oder Paragraph 34, Absatz 3, eine Beförderungseinheit oder ein Fahrzeug, womit gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder die Beförderung fortsetzt oder
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz oder § 28 Abs. 3 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oderentgegen Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz oder Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder
    6. 6.Ziffer 6die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oderdie gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
    7. 7.Ziffer 7in sonstiger Weise den in § 2 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oderin sonstiger Weise den in Paragraph 2, angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
    8. 8.Ziffer 8den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
    9. 9.Ziffer 9einem auf Grund der in § 2 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß Z 8 erlassenen Bescheid zuwiderhandelt,einem auf Grund der in Paragraph 2, angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß Ziffer 8, erlassenen Bescheid zuwiderhandelt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag festgesetzt werden, der im Falle der lit. a Z 1 bis 8 7 500 Euro, im Falle der Z 9 sowie der lit. b 2 500 Euro und im Falle der lit. c das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, und bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 2, ein Betrag festgesetzt werden, der im Falle der Litera a, Ziffer eins bis 8 7 500 Euro, im Falle der Ziffer 9, sowie der Litera b, 2 500 Euro und im Falle der Litera c, das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, und bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 3, ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 2 oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des Paragraph 57, VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Absatz 2, oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.
  6. (6)Absatz 6Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 2 oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Absatz 2, oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.
  7. (7)Absatz 7In den Fällen des Abs. 2 Z 8 gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 8, gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.

§ 38 GGBG In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße – GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1995;das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße – GGSt), Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1995;
    2. 2.Ziffer 2die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Vergütungen für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der nach dem GGSt von den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen einzuholenden Gutachten, BGBl. Nr. 404/1979;die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Vergütungen für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der nach dem GGSt von den gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen einzuholenden Gutachten, BGBl. Nr. 404/1979;
    3. 3.Ziffer 3die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter, BGBl. Nr. 200/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1986;die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1980, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1986;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Änderung der Kennzeichnungsvorschriften des ADR und über die Eintragung in das Beförderungspapier (3. Ausnahmeverordnung), BGBl. Nr. 207/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 142/1981;die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Änderung der Kennzeichnungsvorschriften des ADR und über die Eintragung in das Beförderungspapier (3. Ausnahmeverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1980, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 142/1981;
    5. 5.Ziffer 5die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Zuweisung einer Kurzbezeichnung an Sachverständige und Prüfstellen, BGBl. Nr. 143/1981;
    6. 6.Ziffer 6die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (Kleinmengenverordnung), BGBl. Nr. 220/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 166/1990;die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (Kleinmengenverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 166/1990;
    7. 7.Ziffer 7die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken (Straßentunnelverordnung), BGBl. Nr. 270/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 22/1990;die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken (Straßentunnelverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 22/1990;
    8. 8.Ziffer 8die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die besondere Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut Lenkerausbildungsverordnung), BGBl. Nr. 506/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 687/1992;die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die besondere Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut Lenkerausbildungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 687/1992;
    9. 9.Ziffer 9die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die einer Streckenbewilligung unterliegenden gefährlichen Güter (Streckenbewilligungsverordnung), BGBl. Nr. 20/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 267/1989;die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die einer Streckenbewilligung unterliegenden gefährlichen Güter (Streckenbewilligungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1988,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 267/1989;
    10. 10.Ziffer 10die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verpackungen und Versandstücke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Verpackungsverordnung), BGBl. Nr. 526/1989;
    11. 11.Ziffer 11die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993 – GGTFV 1993), BGBl. Nr. 370/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 639/1993 sowiedie Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993 – GGTFV 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1993, sowie
    12. 12.Ziffer 12die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen, BGBl. Nr. 565/1982.die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1982,.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten der GGBG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 35/2011 tritt außer Kraft:Mit Inkrafttreten der GGBG-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2011, tritt außer Kraft:die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 13/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 292/2009.die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2009,.
  3. (3)Absatz 3§ 8 Abs. 6 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 11 Abs. 6 und § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 6 und Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 15 Abs. 9 und § 27 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 15, Absatz 9 und Paragraph 27, Absatz 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

§ 39 GGBG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsUngeachtet des in § 38 bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleiben auf deren Grundlage erteilte Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässig.Ungeachtet des in Paragraph 38, bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleiben auf deren Grundlage erteilte Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässig.
  2. (2)Absatz 2Verfahren gemäß den §§ 16 bis 18 sind nach deren bisheriger Fassung zu Ende zu führen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2007 bereits eine vorläufige Untersagung erlassen worden ist.Verfahren gemäß den Paragraphen 16 bis 18 sind nach deren bisheriger Fassung zu Ende zu führen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007, bereits eine vorläufige Untersagung erlassen worden ist.
  3. (3)Absatz 3Unbefristete, für eine unbestimmte Anzahl von Beförderungen erteilte Ausnahmebewilligungen gemäß § 9 treten spätestens am 1.7.2021 außer Kraft. Schulungen, die gemäß § 33 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2018 durchgeführt worden sind und letzterem nicht entsprechen, behalten ihre Gültigkeit im bisherigen Umfang, unterliegen im Weiteren aber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Unbefristete, für eine unbestimmte Anzahl von Beförderungen erteilte Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 9, treten spätestens am 1.7.2021 außer Kraft. Schulungen, die gemäß Paragraph 33, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018, durchgeführt worden sind und letzterem nicht entsprechen, behalten ihre Gültigkeit im bisherigen Umfang, unterliegen im Weiteren aber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 40 GGBG Vollziehung


§ 40.Paragraph 40,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 8 Abs. 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich Paragraph 8, Absatz 6, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 10 Abs. 1 Satz 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 21 und 22 der Bundesminister für Inneres undhinsichtlich der Paragraphen 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und
  4. 4.Ziffer 4in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 41 GGBG (weggefallen)


§ 41 GGBG seit 12.07.2018 weggefallen.

Artikel

Art. 2 GGBG


Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, unter der Notifikationsnummer 2010/766/A notifiziert.

Art. 3 GGBG


Es werden in österreichisches Recht umgesetzt:

1.

durch Artikel 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie 2006/89/EG zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 4.11.2006, S. 4 und

2.

durch Artikel 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie 2006/90/EG zur siebten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 4.11.2006, S. 6.

Art. 4 GGBG


(1) Durch Artikel 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes werden in österreichisches Recht umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000, ABl. Nr. L 279 vom 1. November 2000, S 40;

2.

die Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000, ABl. Nr. L 279 vom 1. November 2000, S 44;

3.

die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission vom 29. Jänner 2001, ABl. Nr. L 30 vom 1. Februar 2001, S 42 und

4.

die Richtlinie 2001/7/EG der Kommission vom 29. Jänner 2001, ABl. Nr. L 30 vom 1. Februar 2001, S 43.

(2) Durch Artikel 1 Z 25 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23, in österreichisches Recht umgesetzt.

Art. 5 GGBG


Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/44/A).

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 13.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018
  3. § 0 gültig von 24.05.2012 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. § 0 gültig von 21.05.2011 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011
  5. § 0 gültig von 01.08.2007 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007
  6. § 0 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005
  7. § 0 gültig von 25.05.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002
  8. § 0 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 1a.

Verweisungen; Bezugnahme auf EU-Rechtsakte

§ 2.

Anzuwendende Vorschriften

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Verpackungen, Container und Tanks; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge

§ 4.

Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks

§ 5.

Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe

§ 6.

Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

3. Abschnitt
Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, ergänzende generelle Regelungen, Gefahrgutbeauftragte, Meldungen von Ereignissen, Sicherung

§ 7.

Pflichten von Beteiligten

§ 8.

Beförderungsgenehmigung

§ 9.

Ausnahmebewilligung

§ 10.

Ergänzende generelle Regelungen

§ 11.

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte)

§ 12.

Meldungen von Ereignissen (Anm.: Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern)

§ 12a.

Sicherung

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

§ 13.

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 14.

Besondere Ausbildung der Lenker

§ 15.

Kontrollen auf der Straße

§ 15a.

Mängeleinstufung

§ 16.

Anordnung der Unterbrechung der Beförderung

§ 17.

Genehmigung der weiteren Beförderung, Einschränkung oder Untersagung der Beförderung

§ 20.

Kontrollen in Unternehmen

§ 21.

Amtshilfe

§ 22.

Kontrollberichte

5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn

§ 23.

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 24.

Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

§ 25.

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 26.

Ausbildung von Sachkundigen

§ 27.

Kontrollen auf Wasserstraßen

§ 28.

Anordnung der Unterbrechung der Beförderung

§ 29.

Kontrollen in Unternehmen

§ 30.

Amtshilfe

7. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr

§ 31.

Besondere Ausbildung

8. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt

§ 32.

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 33.

Besondere Ausbildung

§ 34.

Kontrollen; Notifizierung und Untersuchung von Ereignissen

9. Abschnitt
Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 35.

Zuständige Behörden

§ 36.

Sachverständige

§ 37.

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 38.

In- und Außerkrafttreten

§ 39.

Übergangsbestimmungen

§ 40.

Vollziehung

(Anm.:

§ 41. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2018)