§ 9 GGBG

GGBG - Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:

1.

zum Zweck der Erprobung oder

2.

wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).

Die Bewilligung ist auf einzelne Beförderungen zu beschränken oder zeitlich zu befristen und, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen.

(2) Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur § 1 Abs. 1 Z 1 unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.

(3) Über andere als in Abs. 2 angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.

(4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

1.

für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2

a)

für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern

87 Euro,

b)

für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern

174 Euro;

2.

für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3

174 Euro.

In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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