§ 38 GGBG

GGBG - Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße – GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1995;

2.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Vergütungen für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der nach dem GGSt von den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen einzuholenden Gutachten, BGBl. Nr. 404/1979;

3.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter, BGBl. Nr. 200/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1986;

4.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Änderung der Kennzeichnungsvorschriften des ADR und über die Eintragung in das Beförderungspapier (3. Ausnahmeverordnung), BGBl. Nr. 207/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 142/1981;

5.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Zuweisung einer Kurzbezeichnung an Sachverständige und Prüfstellen, BGBl. Nr. 143/1981;

6.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (Kleinmengenverordnung), BGBl. Nr. 220/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 166/1990;

7.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken (Straßentunnelverordnung), BGBl. Nr. 270/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 22/1990;

8.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die besondere Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut Lenkerausbildungsverordnung), BGBl. Nr. 506/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 687/1992;

9.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die einer Streckenbewilligung unterliegenden gefährlichen Güter (Streckenbewilligungsverordnung), BGBl. Nr. 20/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 267/1989;

10.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verpackungen und Versandstücke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Verpackungsverordnung), BGBl. Nr. 526/1989;

11.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993 – GGTFV 1993), BGBl. Nr. 370/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 639/1993 sowie

12.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen, BGBl. Nr. 565/1982.

(2) Mit Inkrafttreten der GGBG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 35/2011 tritt außer Kraft:

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 13/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 292/2009.

(3) § 8 Abs. 6 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 6 und § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 15 Abs. 9 und § 27 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

In Kraft seit 30.10.2019 bis 31.12.9999
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