Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsBeförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.Beförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.
(2)Absatz 2Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.
(3)Absatz 3Der Antrag hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter, insbesondere hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Beschaffenheit,
2.Ziffer 2alle in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen sowiealle in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen sowie
3.Ziffer 3Angaben darüber, wann und wo die Beförderungen stattfinden sollen.
(4)Absatz 4Reichen die gemäß Abs. 3 vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde Nachweise der Eignung der vorgesehenen Umschließungsmittel, Fahrzeuge und Beförderungsstrecken oder sonst erforderliche Beweismittel beizubringen.Reichen die gemäß Absatz 3, vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde Nachweise der Eignung der vorgesehenen Umschließungsmittel, Fahrzeuge und Beförderungsstrecken oder sonst erforderliche Beweismittel beizubringen.
(5)Absatz 5Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich ist, unter den entsprechenden Auflagen sowie zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Genehmigung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.
(6)Absatz 6Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in diesem Fall die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Landespolizeidirektoren von der Erteilung der Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmigungsbescheides zuzustellen.
(7)Absatz 7Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Absatz eins bis 6 sinngemäß.
(8)Absatz 8Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn oder insoweit die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder sich die darin festgelegten Vorschriften oder Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beförderung als unzureichend erweisen.
(9)Absatz 9Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Abs. 8 hat keine aufschiebende Wirkung.Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Absatz 8, hat keine aufschiebende Wirkung.
(10)Absatz 10Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 Euro zu entrichten.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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