§ 37 GGBG Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

GGBG - Gefahrgutbeförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsSchulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oderSchulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (Paragraph 11,), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oderLehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (Paragraph 14,), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
    3. 3.Ziffer 3Lehrgänge zur Ausbildung von Sachkundigen gemäß § 26 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oderLehrgänge zur Ausbildung von Sachkundigen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
    4. 4.Ziffer 4Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 31 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,
    5. 5.Ziffer 5Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 33 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsals Absender oder Betreiber von Postdiensten gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 2, 5 oder 7 zur Beförderung übergibt oderals Absender oder Betreiber von Postdiensten gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins,, 2, 5 oder 7 zur Beförderung übergibt oder
    2. 2.Ziffer 2als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oderals Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 4, befördern lässt oder
    3. 3.Ziffer 3als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 oder § 32 Abs. 1 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oderals Verpacker entgegen Paragraph 7, Absatz 5, oder Paragraph 32, Absatz eins, gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
    4. 4.Ziffer 4als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oderals Befüller entgegen Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3, oder Paragraph 25, Absatz 3, oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder
    5. 5.Ziffer 5als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 oder § 23 Abs. 4 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oderals Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen Paragraph 7, Absatz 7, oder Paragraph 23, Absatz 4, nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder
    6. 6.Ziffer 6als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 25 Abs. 5 verlädt oderals Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, oder Paragraph 25, Absatz 5, verlädt oder
    7. 7.Ziffer 7als Empfänger, dem die gefährlichen Güter nicht als Verbraucher zugestellt worden sind oder werden sollten, entgegen § 7 Abs. 9 oder § 25 Abs. 6 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oderals Empfänger, dem die gefährlichen Güter nicht als Verbraucher zugestellt worden sind oder werden sollten, entgegen Paragraph 7, Absatz 9, oder Paragraph 25, Absatz 6, die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder
    8. 8.Ziffer 8als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 3 oder 4 oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 befördert oder zur Beförderung annimmt oderals Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz 3, oder 4 oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 befördert oder zur Beförderung annimmt oder
    9. 9.Ziffer 9als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oderals Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder
    10. 10.Ziffer 10als Entlader entgegen § 7 Abs. 10, § 23 Abs. 6 oder § 25 Abs. 7 oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oderals Entlader entgegen Paragraph 7, Absatz 10,, Paragraph 23, Absatz 6, oder Paragraph 25, Absatz 7, oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oder
    11. 11.Ziffer 11als Abfertigungsagent entgegen § 32 (6) Tätigkeiten des Beförderers ausführt oderals Abfertigungsagent entgegen Paragraph 32, (6) Tätigkeiten des Beförderers ausführt oder
    12. 12.Ziffer 12anders als gemäß Z 8 als Betreiber eines Luftfahrzeugs die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder § 32 Abs. 4 vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen nicht trifft oderanders als gemäß Ziffer 8, als Betreiber eines Luftfahrzeugs die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder Paragraph 32, Absatz 4, vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen nicht trifft oder
    13. 13.Ziffer 13als für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) seinen Pflichten gemäß § 23 Abs. 5 nicht nachkommtals für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) seinen Pflichten gemäß Paragraph 23, Absatz 5, nicht nachkommt
    14. 14.Ziffer 14als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur seinen Pflichten gemäß § 23 Abs. 7 nicht nachkommt,als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur seinen Pflichten gemäß Paragraph 23, Absatz 7, nicht nachkommt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
    1. a)Litera awenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oderwenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
    2. b)Litera bwenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderwenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
    3. c)Litera cwenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,
    im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden.
  3. (3)Absatz 3Wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 4 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oderentgegen Paragraph 11, Absatz eins, keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen Paragraph 11, Absatz 4, keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder
    2. 2.Ziffer 2als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 3 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oderals Unternehmensleiter entgegen Paragraph 11, Absatz 3, seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder
    3. 3.Ziffer 3als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oderals Gefahrgutbeauftragter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz, § 28 Abs. 1 oder § 34 Abs. 3 eine Beförderungseinheit oder ein Fahrzeug, womit gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder die Beförderung fortsetzt oderentgegen Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 28, Absatz eins, oder Paragraph 34, Absatz 3, eine Beförderungseinheit oder ein Fahrzeug, womit gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder die Beförderung fortsetzt oder
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz oder § 28 Abs. 3 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oderentgegen Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz oder Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder
    6. 6.Ziffer 6die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oderdie gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
    7. 7.Ziffer 7in sonstiger Weise den in § 2 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oderin sonstiger Weise den in Paragraph 2, angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
    8. 8.Ziffer 8den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
    9. 9.Ziffer 9einem auf Grund der in § 2 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß Z 8 erlassenen Bescheid zuwiderhandelt,einem auf Grund der in Paragraph 2, angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß Ziffer 8, erlassenen Bescheid zuwiderhandelt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag festgesetzt werden, der im Falle der lit. a Z 1 bis 8 7 500 Euro, im Falle der Z 9 sowie der lit. b 2 500 Euro und im Falle der lit. c das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, und bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 2, ein Betrag festgesetzt werden, der im Falle der Litera a, Ziffer eins bis 8 7 500 Euro, im Falle der Ziffer 9, sowie der Litera b, 2 500 Euro und im Falle der Litera c, das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, und bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 3, ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 2 oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des Paragraph 57, VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Absatz 2, oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.
  6. (6)Absatz 6Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 2 oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Absatz 2, oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.
  7. (7)Absatz 7In den Fällen des Abs. 2 Z 8 gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 8, gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.
In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 GGBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 GGBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 37 GGBG


Entscheidungen zu § 37 Abs. 4 GGBG


Entscheidungen zu § 37 Abs. 5 GGBG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 GGBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 GGBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 GGBG
§ 38 GGBG