§ 6 GGBG

GGBG - Gefahrgutbeförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,

1.

wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 5) im Verkehr verwendet werden dürfen,

2.

wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,

3.

wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und

4.

wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

In Kraft seit 21.05.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 GGBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 GGBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

38 Entscheidungen zu § 6 GGBG


Entscheidungen zu § 6 GGBG


Entscheidungen zu § 6 Abs. 1 GGBG


Entscheidungen zu § 6 Abs. 4 GGBG


Entscheidungen zu § 6 Abs. 5 GGBG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 GGBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 GGBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GGBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 GGBG
§ 7 GGBG