Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,
1.Ziffer einswenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 5) im Verkehr verwendet werden dürfen,wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) im Verkehr verwendet werden dürfen,
2.Ziffer 2wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,
3.Ziffer 3wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind undwenn sie, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und
4.Ziffer 4wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.wenn an ihnen die auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
In Kraft seit 21.05.2011 bis 31.12.9999
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