§ 20 GGBG

GGBG - Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Neben den Maßnahmen gemäß § 15 können - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.

(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 35 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können

1.

für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder

2.

andere geeignete Maßnahmen vorsehen.

Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 15 bis 17 sinngemäß.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)

In Kraft seit 21.05.2011 bis 31.12.9999
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