Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsNeben den Maßnahmen gemäß § 15 können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.Neben den Maßnahmen gemäß Paragraph 15, können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
(3)Absatz 3Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 35 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese könnenZu diesen Kontrollen sind die gemäß Paragraph 35, zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können
1.Ziffer einsfür beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
2.Ziffer 2andere geeignete Maßnahmen vorsehen.
Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 15 bis 17 sinngemäß.Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die Paragraphen 15 bis 17 sinngemäß.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2005,)
In Kraft seit 21.05.2011 bis 31.12.9999
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